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Erwachsenenschutzgesetz regelt Sachwalterschaft neu

Das Erwachsenenschutzgesetz hat die Sachwalterschaft, wie wir sie bisher kannten, abgelöst. Erwachsene Personen, welche durch psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, sollen trotzdem möglichst selbstständig am rechtlichen und geschäftlichen Verkehr teilnehmen können. Sie sollen nicht mehr so eingeschränkt werden, wie dies bisher der Fall war. Das neue Gesetz sieht dafür vier Arten der Vertretung vor:

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Er kann aber bereits frühzeitig eine Person seines Vertrauens auswählen, die sich später darum kümmern soll. Bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Betroffene allerdings die volle Entscheidungsfähigkeit besitzen.

Die Vollmacht kann nur vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden und tritt erst mit Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) in Kraft.

Zu dem Zeitpunkt, wenn der Betroffene tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst einzutreten, muss die Person seines Vertrauens lediglich eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Dann kann sie sofort als Vertreter auftreten. Die Vertretung per Vorsorgevollmacht unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung zielt darauf ab, dass eine volljährige Person bei Bedarf selbst einen Vertreter aussuchen kann. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person zwar in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist und gewisse rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, aber die Folgen einer Bevollmächtigung in den Grundzügen verstehen kann. Die gewählte Erwachsenenvertretung muss von einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

Ein Rechtsanwalt oder Notar darf eine derartige Vereinbarung nicht registrieren, wenn Zweifel bestehen, ob die Person in der Lage ist, abzuschätzen was sie tut. Gewisse Angelegenheiten wie zum Beispiel ein dauerhafter Umzug ins Ausland, Meinungsverschiedenheiten bei medizinischer Behandlung oder außerordentliche Vermögensangelegenheiten (Verkauf, Kauf von Immobilien usw.) müssen vom Gericht genehmigt werden.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Im Fall einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung regelt der Gesetzgeber, welche Entscheidungen welcher Angehörige der beeinträchtigten Person treffen darf. Der Kreis der Angehörigen (nunmehr auch Geschwister, Nichten und Neffen) und auch der Umfang der Vertretungsbefugnis wurde mit der Gesetzesänderung ausgedehnt. Auch die gesetzliche Erwachsenenvertretung muss durch einen Rechtsanwalt, Notar oder von einem Erwachsenenschutzverein im ÖZVV eingetragen werden. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet grundsätzlich nach drei Jahren, kann dann aber erneuert werden.

Ob es einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung bedarf, ist vom Gericht - auch im Falle einer Verlängerung - zu prüfen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Jedes Jahr müssen ein Lebenssituationsbericht und eine Abrechnung vorgelegt werden. Wie auch bei der gewählten Erwachsenenvertretung ist die Zustimmung des Gerichts bei den oben angeführten außerordentlichen Angelegenheiten Voraussetzung.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung entspricht in etwa der früheren Sachwalterschaft. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird vom Gericht nur für einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Rechtsgeschäfte bestellt.  Die Vertretung wird durch Gerichtsbeschluss beendet. Der Vertreter muss jährlich eine Abrechnung und einen Lebenssituationsbericht vorlegen und bei wichtigen Entscheidungen die Genehmigung des Gerichtes einholen.

Mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz wurden Möglichkeiten geschaffen, besser als bisher auf die Bedürfnisse des Einzelnen einzugehen. Wer für den Fall des Falles frühzeitig Vorkehrungen trifft und seine Wünsche klar äußert, ist auf der sicheren Seite.     

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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