Seit der letzten Erbrechtsreform werden letztwillige Verfügungen, die während der Ehe zugunsten des Ehepartners getroffen wurden, mit der Scheidung unwirksam. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die geschiedenen Ehepartner wieder versöhnen und betonen, dass sie sich gegenseitig alles vererben wollen. Mit der Auflösung der Ehe (oder der eingetragenen Partnerschaft) sind auch jene Teile des Testaments aufgehoben, die den ehemaligen Partner betreffen. Es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich das Gegenteil angeordnet. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 43/19 s) hat ausdrücklich betont, dass eine Anordnung, das alte Testament solle auch nach der Scheidung gelten, erst nach dieser Scheidung in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen muss. Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten, um seinen letzten Willen formgerecht und rechtsgültig zum Ausdruck zu bringen.
Eigenhändiges Testament
Beim eigenhändigen Testament muss der Erblasser seinen letzten Willen selbst mit der Hand niederschreiben und mit seinem Namen unterfertigen. Handschrift und Unterschrift müssen direkt vom Verstorbenen stammen. Der Zusatz von Datum und Ort ist nicht unbedingt notwendig, aber ratsam. Die Unterschrift sollte unmittelbar am Ende des Textes erfolgen. Werden mehrere Blätter verwendet, muss jedes Blatt so unterschrieben sein.
Fremdhändiges Testament
Bei der fremdhändigen Verfügung wird ein vorgefertigter Text mit einem Beisatz (handschriftlich), dass dies sein letzter Wille sei, im Beisein von drei Zeugen vom Erblasser unterfertigt. Die Zeugen müssen identifizierbar auf dem Text angegeben werden und unterschreiben. Werden mehrere Blätter verwendet, sollte unbedingt jedes Blatt in dieser Weise gezeichnet werden.
Mündliches Testament
Wenn einer Person unmittelbar der Tod oder der Verlust der Testierfähigkeit droht, kann diese ihren letzten Willen auch schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen erklären. Dieses Testament verliert aber nach drei Monaten seine Gültigkeit, falls der Testator nicht innert dieser Zeit verstirbt.
Testamente, die während der Ehe zugunsten des Partners aufgesetzt wurden, verlieren im Falle einer Scheidung ihre Gültigkeit.