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Steuerprivileg Pauschalierung

Unter gewissen Voraussetzungen können Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe den Gewinn pauschal ermitteln:
Nutzen können dieses Steuerprivileg Betriebe, für die keine Buchführungspflicht besteht und die auch nicht freiwillig Bücher führen. Außerdem darf der Vorjahresumsatz des Unternehmens 255.000 Euro nicht übersteigen.

Gewinnermittlung
Der zu versteuernde Gewinn ist dann rasch ermittelt: Man nehme 5,5 Prozent der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer und füge einen Sockelbetrag von 2180 Euro hinzu. 
Die Betriebseinnahmen müssen also trotz Pauschalierung aufgezeichnet werden. Der Gewinn wird mit einem Mindestbetrag von 10.900 Euro angesetzt.

Vorsteuerpauschalierung
Auch um die Aufzeichnungspflicht bei der Umsatzsteuer kann man sich drücken. Dazu müssen die abziehbaren Vorsteuern pauschal ermittelt werden. Pauschalierte Betriebe können 5,5 Prozent der Betriebseinnahmen (ausgenommen Getränkeumsätze) als Vorsteuern geltend machen. Außerdem können Vorsteuern auf eingekaufte Getränke und auf Anlagegüter mit Anschaffungskosten über 1100 Euro abgesetzt werden.

Branchenuntypische Leistungen
Der pauschalierte Betrieb kann auch branchenuntypische Leistungen erbringen, sofern dadurch der Charakter eines gaststättengewerblichen Betriebes nicht verloren geht. Diese Leistungen dürfen allerdings maximal ein Viertel des Gesamtumsatzes ausmachen.
Seit 2008 gilt: Einnahmen aus Provisionen und außergewöhnlichen Vorgängen wie etwa dem Verkauf eines Gebäudes müssen in voller Höhe neben dem pauschal ermittelten Gewinn angesetzt werden. Sie sind also bei der 25 Prozent-Grenze des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen.

Mag. Helmut Benzer
GastroTAX GmbH
 

Rechtsanwälte
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