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Unternehmensstrafrecht

Eine gerichtliche Strafe kann derzeit in Österreich nur dann ausgesprochen werden, wenn einer Person eine Straftat und ein persönliches Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei einer Straftat, die von Unternehmern begangen wird, kann nur eine zivilrechtliche Haftung der juristischen Person oder Gesellschaft gerichtlich festgestellt werden. Über das Unternehmen selbst kann jedoch keine Strafe verhängt werden.

Die meisten vergleichbaren Industriestaaten kennen freilich eine unmittelbare Strafbarkeit von juristischen Personen und dadurch vor allem hohe Geldsanktionen, die sich nach der Leistungsfähigkeit des Unternehmens richten. Eine Strafe für den Geschäftsführer (die es natürlich auch bei uns gibt) richtet sich nämlich nur nach der Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers, nicht nach der des Unternehmens.

Das Bundesministerium für Justiz hat in diesem Sinne im Frühjahr 2004 einen Entwurf für ein Unternehmensstrafrecht versendet, in dem zwar keine Strafe im engeren Sinn (Gefängnisstrafe), wohl aber Geldsanktionen für Unternehmen angedroht werden sollen, dessen Führung einen strafrechtlichen Vorwurf trifft. Ein persönliches Fehlverhalten des Geschäftsführers oder sonstigen Führungsorgans wird dabei nicht verlangt, es kann auch ein Organisationsverschulden vorliegen. Dieser Organisations- oder Überwachungs- und Kontrollmangel muss das Fehlverhalten des Mitarbeiters konkret herbeigeführt oder erleichtert haben. Dazu genügt auch die Unterlassung jener Vorkehrungs- und Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwendung von Unregelmäßigkeiten, Unfällen und dgl. erforderlich sind.

Die Feststellung dieser Verantwortung für betriebliches Fehlverhalten und der Ausspruch von Sanktionen gegen das Unternehmen soll grundsätzlich im gerichtlichen Strafverfahren gemeinsam mit dem Verfahren gegen die natürlichen Personen erfolgen. Diese Verfahrenskonzentration soll nicht nur zur Beschleunigung, sondern auch der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen dienen.

Tatsache ist zwar, dass es ein derartiges Unternehmensstrafrecht in diversen Staaten gibt, angewendet wird es jedoch praktisch nicht und bildet in den größten Teilen der Staaten ein „totes“ Recht. Zu kritisieren ist im vorliegenden Entwurf des Bundesministeriums für Justiz vor allem, dass eine Sanktion (Geldstrafe) verhängt werden kann, ohne dass wirklich eindeutig eine Schuld festgestellt wird. Grundsatz des österreichischen Strafrechtes ist aber das Schuldprinzip. Nur, wenn jemand eine Schuld trifft, ist er auch für die Tat verantwortlich. Ein Unternehmen kann jedoch keine Schuld treffen, sondern nur die handelnden Personen im Unternehmen.

Meiner Ansicht nach ist das Strafrecht sicherlich nicht das richtige Mittel, Unternehmen zu sanktionieren. Bereits jetzt haftet zivilrechtlich ja das Unternehmen für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter, vor allem seiner führenden Organe. Liegt also ein Organisations-, Überwachungs- oder Kontrollmangel vor, so haftet das Unternehmen für den dadurch verursachten Schaden. Offensichtlich geht nunmehr jedoch die Politik davon aus, dass diese Haftung für das Unternehmen zu wenig einschneidend ist. Die Politik will bei bestimmten Vorkommnissen (hier wird vor allem an das Unglück bei Kaprun gedacht – Anlassgesetzgebung), dass das Unternehmen stärker „bestraft“ wird, wie dies das Zivilrecht derzeit ermöglicht. Der richtige Ansatz wäre eher, dass man die teilweise doch äußerst geringen Schmerzensgeldsätze, die in Österreich zugesprochen werden, erhöht. Für wirklich starke, lebensverändernde Verletzungen, wie zB Querschnittlähmung, sprechen derzeit die österreichischen Gerichte vielleicht € 100.000,00 - € 200.000,00 an Schmerzensgeld zu. Verstirbt jemand bei einem Unfall, so erhalten die Angehörigen nur in äußerst seltenen Fällen ein Schmerzensgeld, sie erhalten in der Regel nur ihre tatsächlichen Kosten (Begräbniskosten usw.).

Anstatt ein Unternehmen für ein Fehlverhalten der Organe strafrechtlich zu „bestrafen“, würde besser die Erhöhung des zivilrechtlichen Schadenersatzes anstehen – dies käme auch den „Opfern“ zu Gute. Eine „Strafe“, wie es nunmehr das Unternehmensstrafrecht vorsieht, kommt nicht einmal den Opfern zu Gute, sondern die Strafe kassiert „der Staat“, geholfen ist hierdurch keinem - bis auf die Staatskassa.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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