Ein unterlassenes Ansuchen beim Öko-Fonds kostet ein Kreditunternehmen zwei Mill. ATS
Wien (SN). Weil eine Bank sich um eine Subvention des Öko-Fonds für einen Kunden nicht bemüht hat, muß sie nun diese Subvention aus der eigenen Kassa ersetzen. Es handelt sich um einen Betrag in der Größenordnung von zwei Mill. ATS.
Zu diesem Erkenntnis kam der Oberste Gerichtshof, der der Bank mangelnde Sorgfalt vorwirft, aus der sich die Haftung der Bank für den Schaden und somit die Pflicht zum Schadenersatz ableite. Der Mangel der Bankbetreuung mußte zudem als offenkundig angesehen werden, da der betroffene Kunde in der Folge auf eigene Faust beim Öko-Fonds um eine Förderung angesucht hat und diese auch bekommen hat.
Allerdings: Der Bankbetreuer hatte bei der Gestaltung der Finanzierung die üblichen Erkundigungen angestellt, die ihn zu dem Schluß kommen ließen, daß der fall keine Aussicht auf eine Förderung durch den Öko-Fonds habe. Dies ist in allen Instituten bei sämtlichen Förderungen die gängige Abwicklung, da man einen überflüssigen Verwaltungsaufwand in den Banken und in den Förderstellen vermeiden will. Dem Kunden wurde aber, wie ebenfalls üblich, freigestellt, sich selbst um die angestrebte Subvention zu bemühen. Was zum Zeitpunkt der ursprünglichen Finanzierung aber nicht geschah.
Mehr als ein Jahr später trat ein neuer Mitarbeiter bei dem förderungswerbenden Unternehmen ein, kam zu dem Schluß, daß doch Chancen bestünden, eine Förderung des Öko-Fonds zu bekommen, stellte einen entsprechenden Antrag und erhielt die gewünschte Förderung. In der Folge verlangte die Firma von der Bank Schadenersatz und erhielt vor dem OGH auch recht.
Der OGH stützte sich bei seiner Entscheidung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, wonach “sich der Kunde darauf verlassen darf, daß die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Wahrung seiner Interessen erledigt”. Außerdem berücksichtigte der OGH die Tatsache, daß die “Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach dem Umweltfondsgesetz – ebenso wie die Großzahl der Förderrichtlinien der öffentlichen Hand – die Einbringung des Förderungsantrags im Wege eines inländischen Kreditinstituts vorsehen, wenn das Vorhaben aus Kreditmitteln eines inländischen Kreditinstituts finanziert werden soll”. Die Förderung besteht nicht nur in einem Zuschuß, sondern limitiert auch die Kreditkosten der Bank. Die Förderung nicht zu beschaffen und das Projekt doch zu finanzieren, bringe also dem Institut einen Vorteil.
Der OGH vertrat auch die Ansicht, daß das Unternehmen ohne Mitwirkung der Bank nicht in der Lage sei, in den Genuß der Förderung zu kommen, obwohl das Unternehmen in der Folge selbst die Förderung erreicht hat.
Salzburger Nachrichten, 24.07.1993