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Softwaremängel

Ob eine Software mangelhaft ist, kann nicht leicht beurteilt werden. Bei einem individuell angefertigten Programm wird man das Pflichtenhandbuch als Maßstab heranziehen müssen. Es ist daher sehr wichtig, ein Programm vor Auftragserteilung genau zu beschreiben (Pflichtenheft). Für den Auftraggeber gilt übrigens die Pflicht zur Zusammenarbeit. Verweigert der Besteller eines Softwarepaketes seine Mitarbeit oder stellt er kein fachlich geschultes Personal zur Verfügung, so kann er keine Ansprüche geltend machen, wenn das angestrebte Ziel nicht erreicht wird.

Als selbstverständlich gilt, daß keine Codierfehler begangen und der Program-mierstandard eingehalten wird. Es muß also ein Mindestmaß an Anwenderfreundlichkeit (Bedienungsfreundlichkeit) geleistet werden. Im Einzelfall wird dies freilich schwer zu beurteilen sein. Zum Standard gehört weiters, daß die Software auf jenem Betriebssystem arbeitet (DOS, Mac Intosh, Unix etc.), das der Besteller installiert hat. Auch eine zureichende Datensicherung gehört zur Mindestausstattung, das Fehlen dieser ist ein Mangel. Neben Handbüchern, Programmbeschreibung etc. muß auch taugliches Schulungsmaterial sowie eine Gebrauchsanweisung zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zum Be-trieb erforderlich ist.

Die Fristen zur Geltendmachung von Mängeln sind sehr kurz, da Software als bewegliche Sache gilt (üblicherweise 6 Monate, liegt ein Handelsgeschäft vor, beträgt die Rügefrist sogar nur 3 Tage). Empfehlenswert ist es daher, im Ver-trag die Gewährleistungsfrist einvernehmlich festzulegen bzw. zu verlängern.

Je nach Grad des Mangels kann Vertragsaufhebung, Verbesserung oder Preisminderung verlangt werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
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Vorarlberg, Österreich

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