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Vergaberecht

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Das neue einheitliche Bundesvergabegesetz gilt ab 01. September 2002. Es löst ab 2003 auch die Landesvergabegesetze ab.

Ausschließliche Bundessache
Der Nationalrat und der Bundesrat haben nunmehr die Gesetzgebung für Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens als Bundessache erklärt. In Zukunft gibt es daher nicht mehr neun verschiedene Landesvergabegesetze, sondern nur ein österreich-einheitliches Bundesvergabegesetz. Bund, Länder und Gemeinden sowie sämtliche Einrichtungen öffentlichen Rechts wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften fallen in den Anwendungsbereich dieses neuen einheitlichen Vergabegesetzes. Ebenso natürlich auch private Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand beherrschend beteiligt ist.

Nur der Rechtsschutz bleibt Ländersache und kann in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt werden.

Untergrenzen fallen
Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage fallen zukünftig alle Vergaben im öffentlichen Auftragswesen unter dieses Vergabegesetz. Es gibt also im Gegensatz zu bisher keinen Bereich mehr, der außerhalb dem Anwendungsbereich des Vergabegesetzes liegt. Bisher konnten ja Dienstleistungsaufträge bis € 200.000,00 und Bauaufträge bis € 5 Mio. außerhalb des Vergabegesetzes vergeben werden.

Im Konkreten bedeutet dies zB für eine Gemeinde, dass jede Vergabe, die eine Gemeinde tätigt, unter die Anwendung des neuen einheitlichen Vergabegesetzes fällt und dem Anbieter auch der Vergaberechtschutz zu Gute kommt. Das Vergabeverfahren unterliegt einer Nachkontrolle. Ein übergangener Bestbieter hat sogar die Möglichkeit, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen.

Bisher waren die Vergaben unter den Schwellenwerten (€ 5 Mio. bei Bauaufträgen und € 200.000,00 bei Dienstleistungsaufträgen) auch nicht einem Überprüfungsverfahren im Sinne des Vergabeverfahrens unterworfen gewesen.

Der EU-Schwellenwert (€ 5 Mio. bzw. € 200.000,00) wird im Vergabegesetz dahingehend berücksichtigt, dass die Vorschriften für den Oberschwellenbereich und die Vorschriften für den Unterschwellenbereich differenziert ausgestaltet werden. Im Unterschwellenbereich sind die Anforderungen an das Vergabeverfahren etwas geringer.

Verschiedene Vergabearten
Das Gesetz regelt detailliert, welches Vergabeverfahren zur Anwendung kommen muss. Dabei kann es Einschränkungen in der Teilnehmerzahl und in der Bekanntmachungsart geben.

Wichtigste Vergabeart ist das „offene Verfahren“, bei welchem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Daneben gibt es aber auch ein nicht offenes Verfahren mit und ohne vorherige Bekanntmachung oder ein Verhandlungsverfahren. In das neue Vergaberecht haben auch die neuen Medien Eingang gefunden. Es wurde jetzt eine elektronische Auktion eingeführt, bei welcher eine beschränkte oder unbeschränkte Anzahl von Unternehmen an der Auktion zugelassen werden. Welche Vergabeart letztendlich zur Anwendung kommt, ergibt sich aus den ausführlichen Bestimmungen des neuen einheitlichen Vergabegesetzes, wobei hier wiederum zwischen dem Ober- und Unterschwellenwert unterschieden wird. Direktvergaben sind jedoch grundsätzlich nur noch zulässig, wenn der Auftragswert ohne Umsatzsteuer € 20.000,00 nicht erreicht.

Neben diesen grundsätzlichen Bestimmungen über die Art der Vergaben sieht das Gesetz auch sehr detailliert vor, wer überhaupt mitbieten darf, welche Voraussetzungen grundsätzlich an die Bieter geknüpft sind, wie die Ausschreibungen bekannt zu machen sind, wie der Inhalt und die Ausschreibungsunterlagen auszusehen haben, wie die Angebote geprüft werden, welche Dokumentation erforderlich ist und wie letztendlich der Zuschlag zu erteilen ist.

Zusammenfassung
Vor allem für kleinere Gemeinden und deren ausgegliederte Rechtsträger wird das neue Vergabegesetz einiges Umdenken erfordern. Ich gehe aber auch davon aus, dass die mittelständische Wirtschaft und auch Handwerksbetriebe, die bisher recht wenig mit dem Vergabegesetz zu tun gehabt haben, zukünftig die Vergaben der öffentlichen Hand weit kritischer betrachten werden und gegebenenfalls auch entsprechende Rechtsmittel gegen Vergaben einbringen, falls Vorschriften nicht eingehalten werden. Es ist einerseits zwar zu befürchten, dass zukünftig öffentliche Aufträge durch ein etwas komplizierteres Verfahren teurer werden, andererseits jedoch wird das Vergabewesen der öffentlichen Hand in allen Bereichen wiederum etwas objektiver.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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