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Übungsgelände für Skikurs-Teilnehmer


Ein Skilehrer muss für seine Schützlinge ein geeignetes Übungsgelände wählen. Der Schwierigkeitsgrad des Hanges muss dem Können der Schüler entsprechen. Eine Haftung des Skilehrers ist allerdings erst dann gegeben, wenn diesbezüglich ein krasses Missverhältnis besteht.
Darüber hinaus trifft einen Skilehrer keine allgemeine Aufklärungspflicht über die normalen Risiken des Skisportes. Diese muss ein Schüler selbst erkennen, darauf darf sich der Skilehrer verlassen. Ein fortgeschrittener Schüler muss auch ohne besondere Aufklärung wissen und beachten, dass im Falle eines Sturzes im freien Gelände die Gefahr besteht, abzurutschen.

Mag. Johannes Sander

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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