Ein Skilehrer muss für seine Schützlinge ein geeignetes Übungsgelände wählen. Der Schwierigkeitsgrad des Hanges muss dem
Können der Schüler entsprechen. Eine
Haftung des Skilehrers ist allerdings erst dann gegeben, wenn diesbezüglich ein
krasses Missverhältnis besteht.
Darüber hinaus trifft einen Skilehrer
keine allgemeine Aufklärungspflicht über die normalen
Risiken des Skisportes. Diese muss ein
Schüler selbst erkennen, darauf darf sich der Skilehrer verlassen. Ein fortgeschrittener Schüler muss auch ohne besondere Aufklärung wissen und beachten, dass im Falle eines Sturzes im freien Gelände die Gefahr besteht, abzurutschen.
Mag. Johannes Sander