suchen

Unzufrieden mit der Versicherung

Wer über die Abwicklung eines Schadensfalles mit seiner Versicherung in Streit gerät, kann anschließend die Versicherung kündigen. Gerade bei den so genannten Bündelversicherungen für Gebäude können sich dabei unerwartete Probleme ergeben, wie ein konkreter Fall in Vorarlberg zeigt.

Ein Heizungsrohr im Estrich war durchgerostet, die Folge waren erhebliche Wasserschäden in Geschäftsräumen im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses. Die Gebäudeversicherung erkannte die Zuständigkeit zwar grundsätzlich an, bezahlte aber vorerst nur die Hälfte der Reparaturkosten. Zwei Jahre Verhandlungen waren nötig, bis ein zweiter Teilbetrag überwiesen wurde.

Lauter Einzelverträge

Die Hausgemeinschaft wollte mit dieser Versicherungsgesellschaft nichts mehr zu tun haben und den Bündelvertrag kündigen. Das lehnte die Versicherung ab. „Die Gesellschaft argumentierte damit, dass die einzelnen versicherten Risiken, also Feuer-, Leitungswasser-, Glasbruch- und Sturmschäden, rechtlich als selbstständige Verträge gelten, obwohl sie als Gesamtpaket angeboten und verkauft wurden“, erläutert Mag. Patrick Piccolruaz von der P&M Immobilien- und Vermögenstreuhand in Bludenz.

Im konkreten Fall hätte also nur die sparte Leitungswasserschaden gekündigt werden können. „Eine Einzelsparte aus einem eigentlich logischen Gesamtpaket zu kündigen, ist natürlich wenig sinnvoll, da man dann für jede Sparte einen anderen Ansprechpartner hat und bei Einzelversicherungen zudem die Prämien meist höher sind“, so Piccolruaz.

Vereinbarungen treffen

Bei Neuabschluss einer Gebäudebündelversicherung sollte die Möglichkeit der Kündigung sämtlicher Sparten nach einem Schadensfall schriftlich vereinbart werden. Im Schadensfall ist eine solche Klausel für den Versicherten doppelt wirksam: Er kann die ganze Versicherung kündigen, wenn er mit der Abwicklung unzufrieden ist. Zudem hat er für die Abwicklung eines Schadens einen Trumpf in der Hand. Piccolruaz: „Der Konkurrenzkampf wird auch für Versicherungen immer härter. Die Kündigung wird also nicht so rasch in Kauf genommen.“

Rechtzeitig kündigen

Bei bestehenden Verträgen ohne Gesamtkündigungsrecht kann ein Versicherter dennoch versuchen, den gesamten Vertrag zu kündigen. Erfolgt die Ablehnung durch die Versicherung erst nach etwa vier Wochen, bleibt die Kündigung rechtswirksam.

Eine Kündigung muss, um wirksam zu werden, bei der Versicherung rechtzeitig einlangen. Die Adresse der Versicherung sollte daher genau angeführt werden und die Kündigung muss nach Abschluss der Schadensregulierung möglichst rasch (keinesfalls später als vier Wochen) erfolgen. Unbedingt sollte schriftlich gekündigt werden. Zu beachten ist auch, dass einen Monat nach Kündigung der Versicherungsschutz erlischt und bis dahin ein neuer Vertrag abgeschlossen sein sollte. Natürlich ist es ratsam, sich in solchen Fällen mit einem Experten zu beraten.

Tipps zur Kündigung von Versicherungen

  • Bei Neuverträgen: Gesamtkündigungsrecht verlangen
  • Immer per eingeschriebenem Brief die Versicherung kündigen
  • Spätestens vier Wochen nach Schadensregulierung kündigen
  • Spätestens innerhalb von vier Wochen nach Kündigung eine neue Versicherung abschließen
  • Experten zu Rate ziehen

Vorarlberger Nachrichten, 02.06.2001

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.