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Gewerberechtlicher Geschäftsführer

Bei verschiedenen Unternehmensformen wie der GmbH, der AG oder OG und der KG - unter gewissen Umständen aber auch bei Einzelunternehmen - muss  ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Dieser muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Vor allem muss er natürlich befähigt sein, das Gewerbe auszuüben und im Unternehmen eine entsprechende Position inne haben. Er muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt und voll sozialversicherungspflichtig sein. Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen reicht es auch aus, wenn er ein vertretungsbefugtes Organ ist (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder der persönlich haftende Gesellschafter einer OG/KG). Es ist aber nicht Voraussetzung, dass er allein für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist. 

Verantwortung und Haftung

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss auch physisch insoweit im Betrieb integriert sein, dass er in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen. Er ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, z.B. Öffnungszeiten, Preisauszeichnungen, aber auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich. Vereinbarungen über einen Haftungsausschluss oder Übernahme der Strafe durch den Unternehmer selbst sind ungültig.
Im Falle seines Ausscheidens aus dem Betrieb ist dies der Gewerbebehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Einzelunternehmen ist innert einen Monats und bei Gesellschaften innert sechs Monaten ein neuer Geschäftsführer bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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