Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich den Antrag der Asfinag abgewiesen, der sich gegen die Übertragung von Aufgaben des Gesetzgebers an das Österreichische Normungsinstitut gerichtet hatte.
Konkret ging es darum, dass im Bundesvergabegesetz angeordnet wurde, die entsprechenden Ö-Normen zwingend zu verwenden. Die Asfinag meinte, dass dadurch Normen Verbindlichkeit erlangen könnten, die nicht allgemein anerkannt sind.
Die Asfinag kritisierte weiter, dass der Gesetzgeber dem Normungsinstitut auf diese Weise Aufgaben übertrage, die eigentlich nur ihm selbst zustünden. Dieses Institut könnte also verbindlich vorschreiben, wie Ausschreibungsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern zu gestalten seien, was verfassungsrechtlich bedenklich sei. Diesem Argument schloss sich der VfGH nicht an. Der Gesetzgeber könne etwa auch auf den Stand der Technik als Tatbestandselement abstellen, der Hinweis auf Ö-Normen sei als „bloßes Anknüpfen an bestimmte allgemeine Standards“ zu sehen.
Konsensprinzip
Dies wird wegen des „Konsensprinzips“, das bei der Erstellung von Ö-Normen zur Anwendung kommt, von Fachleuten heftig kritisiert. Schon ein einzelnes Mitglied des Komitees kann eine erforderliche Anpassung blockieren und zwar auch dann, wenn alle anderen sehr wohl einen Änderungsbedarf sehen. „Allgemeine Standards“ in den Ö-Normen seien also keinesfalls garantiert. Diese Entscheidung hat weit reichende Bedeutung, weil jedes Abgehen von Ö-Normen nun Anlass für eine Anfechtung durch einen Bieter sein kann.