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Vertrag ist Pflicht für den Grundbucheintrag

Zivilrechtlich würde für den Abschluss eines Vertrages sogar ein Handschlag genügen. Aufgrund der Formvorschrift für das Grundbuch muss der Vertrag aber bei Gericht schriftlich vorgelegt werden. Nur so können „dingliche Rechte” wie Eigentumsrecht, Pfandrecht, Dienstbarkeitsrecht usw. erworben werden.
Obwohl es um hohe Werte geht, gibt es immer wieder Leute, welche versuchen, sich den Vertragstext möglichst billig zu beschaffen, anstatt auf einen maßgeschneiderten Vertrag vom Fachmann zu vertrauen. Verträge sind aber wie Versicherungen. Erst im Krisenfall zeigt sich, was sie wert sind. Wer garantiert etwa, dass die Erben der Vertragspartner sich an Vereinbarungen halten, deren Eckpunkte nur ungefähr niedergeschrieben wurden?
Gerade bei Streitigkeiten über den Umfang von Dienstbarkeiten, Gewährleistung oder Schadenersatz beim Kauf eines Hauses zeigen, wie gefährlich „schlechte“ Verträge sein können.
Ein erfahrener Anwalt fasst den Vertrag so ab, dass er seine Funktion auch dann erfüllt, wenn die Parteien einander nicht mehr gut gesinnt sind. Bevor er die Urkunde aufsetzt, wird er jeden einzelnen Vertragspunkt im Detail mit seinem Klienten erörtern und mögliche Folgen im Falle einer Konfrontation durchgehen.
Wer eine Liegenschaft kauft, um darauf ein Haus zu errichten, sollte über die Bestimmungen im Flächenwidmungsplan, über vorgeschriebene Baunutzungszahlen, die Erschließung des Grundstücks und dessen Anschluss an das öffentliche Wegenetz genau im Bilde sein. Auch offenkundige Dienstbarkeiten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind und auf der Liegenschaften lasten, sind zu eruieren. Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung wird der Vertragsverfasser außerdem über allfällige Gewährleistungen aufzuklären haben.

Beglaubigte Unterschrift
Bei einem schriftlichen Vertrag für das Grundbuch müssen die Unterschriften beglaubigt werden. Es wird gelegentlich vermutet, dass in solchen Fällen der Vertrag nur bei einem Notar errichtet werden kann oder dies günstiger sei als bei einem Anwalt. Dies ist nicht richtig. Die Vertragserrichtung und die Beurkundung sind zwei unterschiedliche Schritte, die auch bei einem Notar gesondert verrechnet werden. Im Übrigen kann die Beurkundung auch vor dem Legalisator der Gemeinde, vor dem Bezirksgericht oder sehr kostengünstig vor dem Landesgericht in Vaduz durchgeführt werden.
 

Wieviel kostet ein Kaufvertrag?

Die Nebenkosten für die Errichtung eines Kaufvertrags hängen meist vom Kaufpreis ab. Üblich sind folgende Werte:
• 3,5% Grunderwerbssteuer
• 1,1% Eintragungsgebühr im
 Grundbuch
• zwischen 1,5% bis 3% Honorar für
 den Vertragserrichter exkl. USt.
• Beglaubigungskosten und Bar-
 auslagen individuell
• 1,2% Pfandrechtseintragungs-
 gebühr
• Maklergebühr (eventuell)
• Anteilige Kosten für Nutzwert-
 gutachten (bei Verschaffung von Wohnungseigentum)


 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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