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Hickhack um Geschäftslokal - 04/2007

In einer Wohnanlage vermietete ein Eigentümer sein Geschäftslokal an einen Lebensmittel-händler. Dies störte die Bewohner nicht weiter, die Belästigungen hielten sich in Grenzen.

Als der Lebensmittelhändler zusperrte, suchte der Eigentümer des Geschäftslokales einen neuen Mieter und fand einen Bäcker, der in der gut frequentierten Lage eine Bäckerei samt Imbissstube eröffnete. Die Hausbewohner fühlten sich dadurch belästigt, vor allem, weil Speisen und Getränke wochentags bereits ab 6 Uhr Früh ausgegeben wurden.

Die Mitbewohner wollten dem Bäcker den Ofen ausmachen und klagten den Eigentümer auf Unterlassung mit der Begründung, es läge eine unzulässige Widmungsänderung vor. Die ersten beiden Instanzen gaben den Mitbewohnern Recht, der OGH drehte die Urteile jedoch um. Die Räumlichkeiten seien grundsätzlich für gewerbliche Nutzung zugelassen, daher müssten Änderungen der Öffnungszeiten – im vorliegenden Fall Vorverlegung um zwei Stunden und Betrieb am Sonntagvormittag – akzeptiert werden. Dies sei keine grundsätzli-che Nutzungsänderung, so die Erkenntnis des Höchstgerichtes.

Tipps für Wohnungskäufer
Ein Käufer muss sich im Klaren sein, dass er seine Wohnung nicht ohne Zustimmung der anderen in ein Büro umwandeln kann und umgekehrt. Besteht in der Wohnanlage ein Ge-schäftslokal, hat er damit zu rechnen, dass dieses Lokal jederzeit anders gewerblich ver-wendet werden kann, dass also aus einem Fahrradgeschäft ein Gastronomie-Betrieb oder aus einem Speiserestaurant ein Tanzlokal wird. Will man dagegen eine Wohnung später anders nutzen, so ist dies unbedingt vor dem Kauf abzuklären.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Walgaublatt, 20.04.2007

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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