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Realteilung & Spaltung von Unternehmen

Hiebei geht es darum, das Firmenvermögen auf Grundlage eines Teilungsvertrages auf mehrere Nachfolgeunternehmen zu übertragen.

Will der Altunternehmer seinen Betrieb unter seinen Nachfolgern (Kindern) aufteilen, so kann er die Begünstigungen des jüngst in Kraft getretenen Um-gründungssteuergesetzes (Nachfolger des Strukturverbesserungsgesetzes) in Anspruch nehmen. Das sogenannte Spaltungsgesetz, das zur gleichen Zeit beschlossen werden sollte, ist noch nicht fertig gestellt. Einsprüche der Ge-werkschaften bei der Regelung der Übernahme von Mitarbeitern verhinderten dies. Das Gesetz sieht vor, daß Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunterneh-mensanteile so geteilt werden können, daß stille Reserven nicht aufgedeckt werden müssen und der Teilungsvorgang in der Regel auch im übrigen steuer-lich wenig belastet ist. Sonstiges Vermögen, wie z.B. Bargeld, Liegenschaften, die nicht zum Betrieb gehören, Aktien etc. sind kein Vermögen im Sinne dieses Gesetzes.

Im wesentlichen geht es hier darum, daß das Vermögen von Gesellschaften auf der Grundlage eines Teilungsvertrages (ohne wesentliche Ausgleichszahlung) auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen schon bisher dieses Vermö-gen gänzlich oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung für die Realteilung oder Spaltung im hier gebrauchten Sinne ist daher, daß die Nachfolger schon bisher als Gesellschafter in das Unternehmen eingebunden waren. Damit die Buchwerte fortgeführt werden können, hat der Gesetzgeber eine Reihe komplizierter Regelungen erlassen, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen werden kann. Hervorzuheben ist, daß Ausgleichszahlungen einen Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens nicht übersteigen dürfen und daß es zu keiner unzulässigen Verschiebung von stillen Reserven kommen darf. Weiters wurden im Gesetz der Gläubigerschutz (damit nicht Verbindlichkeiten willkürlich in Gesellschaften hin und her geschoben werden können) und das Interesse von zu übernehmenden Arbeitsnehmern berücksichtigt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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