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Aussicht verbaut: Keine Mietsenkung - 07/2010

Mietzinsminderung: Auf dem Nachbargrundstück war gebaut worden, die Aussicht von der Terrasse der Mietwohnung dadurch entwertet. Ein Mieter forderte deshalb eine Reduktion des Mietzinses, hatte aber mit seiner Klage vor dem Obersten Gerichtshof keinen Erfolg. „Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Reduktion des Mietzinses zu verlangen, wenn man in dem „bedungenem Gebrauch“ der Wohnung gestört wird“, erläutert Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz, P&M Immobilien- und Vermögenstreuhand GmbH, Bludenz. Im konkreten Fall war nach Ausbauarbeiten auf dem Nachbargrundstück der Ausblick von der Terrasse stark eingeschränkt. Es gab kaum noch Sonneneinstrahlung, vom Nachbargebäude konnte man zudem direkt auf die Terrasse des Klägers sehen.

Sie ham a Haus baut ...
Die Rechtslage ist demnach ziemlich eindeutig. Mag. Piccolruaz: „Veränderungen im Umfeld müssen toleriert werden, wenn damit keine wesentlichen und ortsunüblichen Beeinträchtigungen verbunden sind.“ Mit Änderungen in der Umgebung ist grundsätzlich jederzeit zu rechnen. Vor allem im städtischen Bereich können sich dadurch die Aussicht, die Einsehbarkeit und die Lichtverhältnisse stark verändern. Der Vorwurf im Lied von Arik Brauer „Sie ham a Haus baut“ hat also nicht zur Folge, dass die Miete geringer wird. „ Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Umgebung seiner Wohnung nicht mehr ändern wird“, so Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz. Eine Zinsreduktion könnte nur durch ungewöhnliche Folgen einer Bauführung gerechtfertigt sein. „Folgen, mit denen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden muss, , können eine solche wesentliche und ortsunübliche Beeinträchtigung darstellen.“ Daher muss ein Mieter z.B. auch eine Änderung des Verkehrs-Lärmpegels in der Umgebung akzeptieren, sofern dieser das ortsübliche Maß nicht übersteigt.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter in Bezug auf eine bestimmte Qualität getroffen worden ist.  Wer also z.B. eine höhere Miete bezahlt, weil die Wohnung einen besonderen Ausblick auf einen Gebirgszug, einen See oder ähnlich bietet, besonders viel Sonnenlicht erhält oder besonders ruhig liegt, kann sich wehren, wenn sich diese Voraussetzungen deutlich ändern. Eine Verletzung dieser im Mietvertrag festgehaltenen Voraussetzungen kann neben einer Zinsreduktion sogar die Aufhebung des Vertrages zur Folge haben.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in Bludenz

Vorarlberger Nachrichten, 10.07.2010
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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