So genannte Umlaufbeschlüsse, auch in Form einer vorgelegten Unterschriftenliste, die von einem Wohnungseigentümer persönlich zwecks Unterfertigung überbracht wird, sind grundsätzlich zulässig, und zwar ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste.
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob ein Umlaufbeschluss über die Kündigung des Verwalters rechtswirksam war. Eine Unterschriftenliste, die von einem Wohnungseigentümer den anderen persönlich zwecks Unterfertigung überbracht worden ist, stellt einen gültigen Umlaufbeschluss dar. Dazu braucht nicht vorher auf einer Eigentümerversammlung festgelegt werden, dass dieser Punkt mittels Umlaufbeschluss erledigt wird. Dies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung mehrmals klargestellt.
Da aber auch ein so zustande gekommener Beschluss von den Gegnern angefochten werden kann, wird er erst wirksam, wenn alle Eigentümer von dem Ergebnis der Abstimmung Kenntnis erhalten haben. Es muss überdies jedem Eigentümer die Gelegenheit geboten worden sein, sich dazu zu äußern. Dies wiederum kann, insbesondere wenn eine längere Zeitspanne dazwischen liegt, zu Problemen führen. Bis zur Kenntnisnahme des Beschlusses durch den letzten Eigentümer kann nämlich jeder, der vorher zugestimmt hat, diese Zustimmung widerrufen.
Die Anfechtungsfrist beginnt übrigens erst zu laufen, wenn allen Miteigentümern das Ergebnis der Abstimmung bekannt gegeben worden ist. Im gegenständlichen Rechtsstreit war zwar die Mehrheit für die Kündigung des Verwalters. Auf der Unterschriftenliste fehlten jedoch einige Unterschriften, sodass der Beschluss aus den oben angeführten Gründen keine Rechtswirksamkeit hatte.