Eigenverantwortung gilt auch für Biker
Stellt etwa ein Tourismusverein einen Weg ganz allgemein - ohne individuelles Regelwerk, Einzelbetreuung und nicht im Rahmen einer organisierten Veranstaltung - als Mountainbike-Strecke zur Verfügung, entsteht zu den Sportlern, die den Weg benützen, keine vertragliche Verpflichtung. Der Wegehalter haftet gegenüber dem Radfahrer gemäß § 1319a ABGB nur bei grobem Verschulden für den Zustand des Weges. Auch ein Vertrag, der zwischen dem Grundstückbesitzer und dem Tourismusverein abgeschlossen wurde, damit die Mountainbike-Strecke von allen Sportlern genutzt werden kann, führt nicht zu einer Haftung des Tourismusvereins zugunsten des Radlers. Solange der Tourismusverein nicht direkt mit den Radfahrern eigene Vereinbarungen trifft oder eine Veranstaltung organisiert, trifft ihn nur die deliktische Haftung für grobe Fahrlässigkeit (OGH 3 Ob 132/13b).