suchen

Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler - Geldwäsche - 06/2008

Änderung der Gewerbeordnung
Seit 15. Juni 2003 gibt es in der Gewerbeordnung Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche. Im Zuge der Gewerbeordnungsnovelle 2008 wurden auch diese Bestimmungen umfangreich geändert.

Im Zuge der  Novelle konnte der Fachverband eine Klarstellung in den Erläuternden Bemerkungen zur Gewerbeordnung erreichen, die die Identitätsfeststellung für Immobilienmakler erleichtert:

Grundsätzlich muss die Identitätsfeststellung vor der die Verpflichtung auslösenden Aktivität erfolgen. Nicht die bloße Besichtigung von Miet- oder Kaufobjekten gilt als Begründung einer Geschäftsgrundlage, sondern erst die Abgabe einer rechtsbegründenden Erkärung.
 
Gegenüber der bisherigen Regelung ist damit klargestellt, dass nicht bereits bei der erstmaligen Besichtigung des Objektes sondern erst bei einer Willenserklärung (zB Miet- oder Kaufanbot) eine Identitätsfeststellung erfolgen muss.

Der Fachverband wird im Sommer die Broschüre "Richtlinien und Honorarsätze" mit den Geldwäschebestimmungen aktualisieren und neu auflegen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.