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Abschreibungen bei Fruchtgenussrecht?

In Bezug auf das Fruchtgenussrecht gelten künftig steuerrechtlich neue Regeln:

Unter Fruchtgenussrecht versteht man das Recht, eine fremde Sache wie seine eigene zu nützen und Gewinn daraus zu ziehen. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem selbstständig eingeräumten Fruchtgenussrecht oder einem „Vorbehaltsfruchtgenussrecht”. Räumt zum Beispiel der Ehemann seiner Gattin an einer Wohnung das Fruchtgenussrecht ein, hat sie Anspruch auf die Mieteinnahmen. Es handelt sich hier um ein selbständig eingeräumtes Fruchtgenussrecht. Im Zuge von Immobilienübergaben wird aber oft ein „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“ angewendet. Der Übergeber behält dann den Gewinn aus der übergebenen Sache zurück.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Fruchtgenussberechtigte von den Einnahmen die Abschreibung (AFA) geltend machen kann. Laut Finanzministerium ist dies künftig nur dann erlaubt, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Fruchtgenussberechtigten eine Substanzabgeltung vereinbart wurde. Konkret bedeutet dies, dass der Fruchtgenussberechtigte an den Eigentümer ein Entgelt bezahlen muss, das mindestens der Höhe der AFA entspricht. Das Finanzministerium fordert außerdem, dass diese Substanzabgeltung nicht nur vereinbart, sondern auch tatsächlich bezahlt wird.

Wer in der Vergangenheit bei der Übertragung von Immobilien keine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, muss dies jetzt nachholen. Sonst kann der Fruchtgenussberechtigte künftig von den Einnahmen, die er erzielt, keine Abschreibung mehr in Abzug bringen.

Dr. Petra Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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