Ein Mann bat, dass die lebenserhaltenden Maßnahmen für seine kranke Frau eingestellt werden. Nun will die Tochter verhindern, dass der Vater erben darf. Ein Familienzwist mit juristisch heiklen Fragen.
Eine 90-jährige Frau stirbt im Pflegeheim. Im Testament hat sie ihren Mann als Alleinerben eingesetzt, obwohl es auch noch eine gemeinsame Tochter gab.
Im Gerichtsverfahren um das Erbrecht, das die Tochter angestrengt hat, musste der Oberste Gerichtshof nun eine Reihe von interessanten Fragen klären. Die Tochter machte gegen ihren Vater den Erbunwürdigkeitsgrund des § 540 (strafbare Handlungen gegen den Erblasser) geltend. Mit der Erbrechtsklage will die Tochter erreichen, dass der Vater nicht aufgrund des Testamentes erbt.
Zu beurteilen war, ob passive Sterbehilfe vorliegt. Prinzipiell hielt der OGH (6 Ob 286/07 p) fest, dass dies ein Erbunwürdigkeitsgrund sein kann. Wenn festgestellt wird, dass die Erblasserin lebensverlängernde Maßnahmen nicht wollte und der Ehemann daher von einem (mutmaßlichen) Sterbewillen seiner Ehegattin ausgehen konnte, dürfte ein strafbares Verhalten nicht gegeben sein. Dann liege auch keine Erbunwürdigkeit vor.
Wenn aber der mutmaßliche Wille des Patienten nicht feststellbar ist, gilt im Zweifel der Wille, möglichst lange weiterzuleben („in dubio pro vita“). In einem derartigen Fall wäre auch passive Sterbehilfe strafbar. Im weiteren Verfahren wird also zu klären sein, ob der Ehegatte davon ausgehen konnte, dass eine Gattin solche lebensverlängernden Maßnahmen abgelehnt hätte.
Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in 6700 Bludenz
Anzeiger, 17.04.2009