Wie lange kann ein Ehemann, der Unterhalt gezahlt hat, ohne der Vater zu sein, Ersatz fordern und von wem?
Zehn Prozent der Kinder stammen von einem anderen Erzeuger als dem, der sich - die längste Zeit - dafür gehalten hat. Gerichte haben sich in letzter Zeit vermehrt damit zu beschäftigen, weil sich die technischen Möglichkeiten des Nachweises verbessert haben.
Die Kehrseite der Medaille ist, wie lange der Scheinvater Rückersatz begehren kann: nicht nur vom Erzeuger, sondern auch vom Kind oder auch von der Frau, die ihn betrogen hat. Dazu kommt noch das Ausmaß der Ersatzpflicht.
Die Verjährungsfrist fängt zu laufen an, wenn der Anspruch entstanden und fällig ist. Andererseits soll der Schuldner vor einer Inanspruchnahme für lange zurückliegende Verbindlichkeiten geschützt werden. Bei wiederkehrenden Ansprüchen räumt die Rechtsordnung dem Gläubiger eine dreijährige Frist ein. Spannend ist aber neben der Frist zudem die Frage, ab welchem Zeitpunkt diese zu laufen beginnt.
Maßgeblich ist, dass die kurze dreijährige Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Anspruch auch durchgesetzt werden kann. Das ist frühestens mit der Aberkennung der bisherigen Vaterschaft gegeben. Es wird lediglich Ersatz in dem Umfang zugesprochen, in dem der wahre Vater sich die Zahlung von Unterhalt erspart hat. Auch wenn ein reicher Scheinvater viel mehr geleistet hat als es der wirkliche gekonnt hätte.
Gegen das Kind besteht kein Anspruch. Selbst wenn beim Kind Vermögen vorhanden sein sollte, weil es etwa von den Großeltern geerbt hat, liegt ein gutgläubiger Verbrauch“ vor.
Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in 6700 Bludenz
Anzeiger, 23.01.2009