Der Oberste Gerichtshof stellte kürzlich klar (OGH 4 Ob 95/14 w), dass es sich bei einer verspäteten Vorlage von Bilanzen um einen Verstoß gegen das UWG Gesetz (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), also unlauteren Wettbewerb, handeln kann.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses, aus der sich auf die finanzielle Situation einer Gesellschaft schließen lässt, diene schließlich nicht nur der Öffentlichkeit oder den Gläubigern. Diese Vorschrift solle auch den Mitbewerber schützen. Durch Einsichtnahme in die veröffentlichten Bilanzen könne der sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation des Konkurrenten machen und sich darauf einstellen. Wenn ein Unternehmen seinen Jahresabschluss grundsätzlich offen legt, während ein anderes dies verweigert, habe dies „selbstverständlich“ Auswirkungen auf die Stellung dieses Unternehmens im Wettbewerb.
Der Rechtsbrüchige erhält durch den Verstoß gegen die Offenlegungspflicht gegenüber den Marktteilnehmern einen Wettbewerbsvorteil und verhindere gleiche Ausgangsbedingungen für die Teilnahme am Wettbewerb (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).