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„Wie besichtigt und Probe gefahren“ - 03/2008

Wer kennt sie nicht, die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Autoverkäufern: „Fahrzeug im Zustand wie besichtigt bzw. Probe gefahren ohne jegliche Haftung für Fehler und Mängel“.

In einer neueren Entscheidung hat sich nun der Oberste Gerichtshof mit diesen Gewährleistungsausschlussklauseln eingehender befasst und ihre Grenzen festgelegt. Der Gerichtshof gelangte in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass dem Käufer wegen der aufgetretenen Schäden am Getriebe trotz der Ausschlussklausel Gewährleistungsrechte zustehen. Der Senat sieht sogar zwei Argumente dafür, dass im vorliegenden Fall (das Fahrzeug erlitt wegen eines plötzlich aufgetretenen Fehlers im Getriebe Totalschaden) die Verzichtserklärung nicht ziehe. Gewährleistungsverzichtserklärungen seien restriktiv, also einschränkend auszulegen. Gewerbliche Verkäufer von gebrauchten Fahrzeugen sichere die Fahrbereitschaft und damit die Betriebs- und Verkehrssicherheit schlüssig (also stillschweigend und ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf) zu; diese Zusage gehe dem allgemeinen Verzicht des Käufers auf Gewährleistung vor. Zum Zweiten kommt das Gericht aber auch noch zu der Auffassung, wonach ein Ausschluss der Gewährleistung für massive Mängel – wie dem hier vorliegenden – grundsätzlich überhaupt nicht in Frage komme, dass also die Ausschlussklausel diesbezüglich nichtig sei.

Diese Entscheidung wird ziemlichen Einfluss auf den Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge haben, insbesondere die Verkäufer zur größeren Sorgfalt veranlassen.

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Walgaublatt, 14.03.2008

Rechtsanwälte
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