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Neuregelung Ferienwohnungen in Vorarlberg

Neuregelung Ferienwohnung

Die Landesregierung hat die Widmung von Ferienwohnungen neu geregelt.

Unscharfe Bestimmungen in Bezug auf das Ferienwohnungswesen sind in der Vergangenheit großzügig ausgelegt worden. Dies hat nicht nur in der Öffentlichkeit hohe Wellen geschlagen, sondern auch dazu geführt, dass die EU-Kommission ein EU-Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Der Landtag hatte also allen Grund, diesbezügliche Bestimmungen zu reformieren. Es galt, den Begriff Ferienwohnung klar zu definieren  und die behördlichen Verfahrenswege zu präzisieren und transparenter zu machen. Grundsätzlich sind Ferienwohnungsgebiete im Bau-/Wohngebiet in Flächenwidmungsplänen ausdrücklich auszuweisen. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung und tritt erst nach entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung und Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft. Bisher konnte eine Gemeinde bei Vorliegen von „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ Ausnahme-Ferienwohnungen genehmigen. Diese Ausnahme-Genehmigungen wurden im Gemeindevorstand, der nur aus wenigen Mitgliedern besteht, beschlossen. Die Entscheidungsgründe blieben geheim. In Zukunft müssen solche Verfahren von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

In detailliert aufgezählten Fällen kann die Nutzung bestehender Flächen umgewidmet werden. Ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, muss aber urkundlich dokumentiert werden. Außerdem können Auflagen oder Bedingungen ausgesprochen werden. Die Bewilligung wird mittels Bescheid erteilt und kann auch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind.

In einem Ferienwohnungs-Kataster muss der Bürgermeister nun genau festhalten, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt wurde. Außerdem sind der Name und die Adresse des Eigentümers aufzuführen. Erlischt die Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung, ist die betreffende Wohnung aus dem Verzeichnis zu streichen. Die Landesregierung legt fest, wie viele Ferienwohnungen in einer Gemeinde im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche errichtet werden dürfen. Sie kann dabei strukturschwache Gebiete bevorzugen.

Abgrenzung zur Privatzimmervermietung

Als Ferienwohnung gelten generell Wohnungen und Wohnräume, die nicht der Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes dienen. Sie werden nur während des Urlaubs, der Ferien oder zu sonstigen Erholungszwecken zeitweilig genutzt.

Wenn die Besitzer vortäuschten, dass eine Wohnung zur gewerblichen Beherbergung oder zur Privatzimmervermietung genutzt wird, war es für die Behörde oft schwer zu beweisen, dass es sich um eine (verbotene) Ferienwohnung handelte. Deshalb hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass es sich nur dann um eine Privatzimmervermietung handeln kann, wenn tagsüber ständig eine Ansprechperson anwesend ist.

Sondergenehmigungen

Wohnflächen dürfen in Zukunft nur mehr dann als Ferienwohnungen gewidmet werden, wenn klar definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Erbt jemand eine Wohnung, die er nicht als Hauptwohnsitz nutzen kann, kann ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, diese als Ferienwohnung zu nutzen. Dieses Privileg steht allerdings nur gesetzlichen Erben (Kinder oder Ehegatten) zu. Ebenso ist eine Umwidmung möglich, wenn sich beim Eigentümer die Lebensumstände so ändern, dass er die Wohnung nicht mehr ständig nutzen kann. Der Besitzer muss allerdings zum Kreis der gesetzlichen Erben des vorherigen Eigentümers gehören (auch, wenn dieser noch lebt). Dies ist etwa der Fall, wenn die Wohnung an den Sohn verschenkt wurde, dieser sie aber nicht als Hauptwohnsitz nutzen kann. Für Hoteliers wurde die Möglichkeit geschaffen, durch den Verkauf beziehungsweise die Umwidmung von Wohnraum in Ferienwohnungen, zu (zusätzlichem) Eigenkapital zu kommen. Es dürfen allerdings maximal zehn Prozent der Flächen umgewidmet werden. Außerdem müssen „wirtschaftliche Gründe”für die Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebs vorliegen. Sehr strenge Auflagen gibt es bei der Sonderregelung für Maisäß, welche generell aber nun Umbauten, die ein komfortableres Wohnen ermöglichen, erlaubt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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