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Probleme mit Wegerechten - 11/2009

Wegerechte über fremde Grundstücke in Form von Dienstbarkeiten führen in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten.

Wenn ein Wegerecht vom Grundstückseigentümer einem anderen Berechtigten aufgrund eines Vertrages eingeräumt worden ist und im Grundbuch offenkundig ist, stellt es meist kein Problem dar. Dienstbarkeiten können aber auch dann gültig sein, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Problematisch wird es, wenn Wegerechte nicht durch einen Vertrag entstanden sind, sondern durch Ersitzung von einer bestimmten Person oder Personengruppe oder sogar von der Öffentlichkeit, z. B. einer Gemeinde, erworben wurden. Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz, P&M Immobilien- und Vermögenstreuhand GmbH, Bludenz: „Eine Ersitzung des Wegerechtes kommt zustande, wenn dieses mehr als 30 Jahre lang regelmäßig und gutgläubig ausgeübt worden ist. Die Berechtigten können die Dienstbarkeit dann im Grundbuch eintragen lassen.“ Beim Grundstückskauf ist daher nicht nur darauf zu achten, ob Wegerechte im Grundbuch eingetragen sind, sondern ob sie tatsächlich in der Natur vorhanden sind. Nur wenn es keinerlei Hinweise auf ein derartiges Wegerecht gibt, kann der neue Käufer die Liegenschaft gutgläubig erwerben. Ein allfälliges nicht augenscheinliches Wegerecht geht in diesem Fall unter, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Immobilienmakler ist verpflichtet, jedes Grundstück genau prüfen und den Käufer auf allfällige Dienstbarkeiten hinzuweisen. Auch im Vertrag sind derartige Lasten deutlich anzuführen.

Wanderweg
Wird ein Weg von unterschiedlichen Personen, z. B. Touristen, Gemeindebürgern etc. mehr als 30 Jahre genutzt, so kann dadurch eine Dienstbarkeit an einem (Wander-)Weg von einer Gemeinde oder z.B. auch von einem alpinen Verein ersessen werden. Eine Ersitzung kann aber ur dann stattfinden, wenn der Benutzer des Weges auch redlich ist, d. h. er aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen darf, dass er dieses Wegerecht benutzen darf. Mag. Piccolruaz: „Dieser gute Glaube der Rechtmäßigkeit muss während der ganzen Ersitzungszeit gegeben sein.“ Wird vom Grundeigentümer vor Ablauf der Ersitzungszeit eine gut sichtbare Hinweistafel „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ aufgestellt, so sind die Benützer des Weges nicht mehr gutgläubig. Eine Ersitzung kann dadurch in den meisten Fällen vereitelt werden. Der Eigentümer muss beweisen können, dass er di gut sichtbare Hinweistafel rechtzeitig vor Ablauf der Ersitzungszeit aufgestellt hat. „Die sicherste Methode, die Ersitzung zu verhindern, ist aber immer noch, den Durchgang nicht zu gestatten und den Weg zu sperren“, so Mag. Patrick Piccolruaz.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz
 

Vorarlberger Nachrichten, 14./15.11.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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