Manche Bauverträge, die dem Bauherrn von einem Generalunternehmen vorgelegt werden, begünstigen klar das Unternehmen. Insbesondere ei ausländischen Firmen ist zur Vorsicht zu raten. Da ist schon einmal gesetzwidrig Zürich oder München als Gerichtsstandort angeführt. Der Bauherr sollte daher seinen Bauvertrag (GU-Vertrag) selbst sehr kritisch durchleuchten und für ihn günstige Bestimmungen hineinreklamieren. Ein wichtiger Tipp für jeden Bauherrn: Bei der Vertragsprüfung durch einen spezialisierten Anwalt oder Notar sollte nicht gespart werden. Diese Investition lohnt sich immer und vermeidet Unklarheiten und kostspielige Streitigkeiten.
Mögliche Fallen in Bauverträgen
Wer einen Generalunternehmer damit beauftragt, sein Haus schlüsselfertig zu errichten, unterschreibt meist einen Bauvertrag. Darin können aber Fallen versteckt sein. Nur ein Verhandlungspartner und ein fix vereinbarter Preis - diese Vorteile bewegen manchen Bauherrn dazu, einen Generalunternehmervertrag zu unterzeichnen. Das gilt auch beim Erwerb eines Fertigteilhauses. „Einen solchen Vertrag gilt es genau zu studieren, damit ein Bauherr keine für ihn ungünstigen Bestimmungen unterschreibt“, rät Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz, P&M Immobilien- und Vermögenstreuhand GmbH, Bludenz. „Einmal deckt die ausgehandelte Pauschale nur die Leistungen ab, die im Vertrag tatsächlich vereinbart sind.“ Auch nachträgliche Änderungen sind kostenpflichtig. Vorsicht ist geboten, wenn im Verrag auf die Bauwerkvertragsnorm B2110 verwiesen wird. Mag. Piccolruaz: „Diese Norm bevorzugt den Auftragnehmer, nicht den Konsumenten. Zwar schiebt das Konsumentenschutzgesetz hier einen Riegel vor, wenn es aber um einen gewerblichen Bau geht, greift dieses Gesetz nicht in jedem Fall.“ Damit kann es zur Einschränkung der Haftung kommen. Sie ist bei Aufträgen bis 250.000 Euro auf 12.500 Euro beschränkt, bei höheren Baukosten auf 5 %.
Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz
Vorarlberger Nachrichten, 19./20.12.2009