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Trennung im Krankenstand: Möglich, aber riskant - 01/2011

Wer sich von einem erkrankten Arbeitnehmer einvernehmlich trennt, darf keine Wiederein-stellung vereinbaren. Sonst vermutet die Sozialversicherung Missbrauch und stellt Nachfor-derungen.

Einstellungszusage ist schädlich
Im ersten Fall trennten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zwei Tage nach-dem letzterer einen Freizeitunfall erlitten hatte. Sie vereinbarten, dass er wieder eingestellt wird, sobald der Arzt den Arbeitnehmer gesund schreibt. Motiv für diesen – vom Arbeitgeber initiierten – Deal war, dass in den ersten sechs Wochen des Krankenstandes ein Arbeitgeber volle Entgeltfortzahlung leisten muss – selbst wenn der Arbeitnehmer darauf verzichtet. Der Krankenstand dauerte 1 Monat. Der Chef hielt sein Versprechen und stellte den Mitarbeiter am Tag nach der Genesung wieder ein.

Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass die Parteien die Zusammenarbeit gar nicht beenden wollten. Es ging ihnen nur darum, die Entgeltfortzahlungspflicht zu vermeiden. Das aber ist unzulässig.

Ohne Wiedereinstellungszusage Kündigung möglich
Besser erging es einem Unternehmer, der mit seinem Arbeitnehmer die einvernehmliche Kündigung erst zwei Wochen nach seiner Erkrankung schloss. Im Unterschied zum vorigen Fall hatten die Parteien hier aber keine Wiedereinstellung vereinbart.

Auch hier schrieb die Krankenkasse trotz Abmeldung Sozialversicherungsbeiträge vor. Das hielt vor dem Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht. Er schloss einen Missbrauch aus.


Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in Bludenz
                                                                                                   Gastronomica, WKO, 1/2011

 

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