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Wohnungseigentum und Lebensgemeinschaften - 01/2006

Bis zum Jahre 2002 konnte eine Eigentumswohnung nur von einer einzigen Person gehalten werden. Es gab eine einzige Ausnahme: Ehegatten.

Nunmehr ist es möglich, dass auch Nicht-Ehegatten Eigentümer werden. Diese Regelung soll es Lebensgefährten ermöglichen, zusammen eine Eigentumswohnung zu kaufen und zu nutzen. Nützlich wird diese Regelung auch z.B. für zwei Erben eines verstorbenen Wohnungseigentümers. Sie können nunmehr gemeinsam ins Grundbuch eingetragen werden. Beide können dann nur gemeinsam über die Wohnung verfügen. Sie haften zur ungeteilten Hand für die Betriebskosten. Auch wenn jetzt der Erwerb gemeinsam mit einem Lebensgefährten möglich ist, wird es notwendig sein, gerade für den Fall des Versterbens eines der beiden schon beim Ankauf eine vertragliche Regelung zu treffen. Das Gleiche gilt auch für den Fall einer Trennung. Die Rechtsanwälte der Anwaltspartnerschaft Piccolruaz & Müller besitzen besondere Erfahrung bei der Streitvermeidung und Streitschlichtung, weshalb die Regelung solcher Vermögensdispositionen zu ihren Kernkompetenzen gehören.

Was den Erbübergang betrifft, so hat eine fehlende vertragliche Regelung zur Folge, dass die Wohnung an den überlebenden Partner fällt und der Geldwert des Anteils in die Verlassenschaft fließt. Dies ist oft nicht erwünscht.

Es könnte passieren, dass der überlebende Partner, der die Wohnung finanziert hat, nunmehr nochmals die Hälfte des „Mindestanteils“ in die Verlassenschaft zu zahlen hat. Dies ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Partner als Erbe dieses Anteils bestimmt worden ist, oder wenn man schon zu Lebzeiten diese gesetzliche Zahlungspflicht vertraglich anderweitig geregelt hat. Es ist also dringend zu raten, sich fachkundig beraten zu lassen.

Vorarlberger Nachrichten, 19.01.2006

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
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