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Nr. 4/ Dezember 2011
EU beseitigt Hürden im Wirtschaftsverkehr
Spielregeln für Einkäufe in der EU
Warnpflicht schon vor Vertragsabschluss
„Sittenwidriges” im Kleingedruckten
Verjährung
Europa und die Türkei
Schulden eintreiben per Europäischem Zahlungsbefeh
Geld für übergangenen Bieter
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Fachliteratur
Verjährung
Unternehmer und auch Freiberufler müssen immer wieder offene Rechnungen abschreiben, weil sie verjährt sind. Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen, Miet- und Pachtzinse, Honorare von Freiberuflern, Schadenersatzansprüche und Zinsen gelten in Öster-reich prinzipiell nach drei Jahren als verjährt. Unternehmer sollten sich bewusst sein, dass die Frist bereits zu laufen beginnt, sobald die Leistung erbracht ist und verrechnet werden könnte. Das Datum der Rechnung ist irrelevant. Wer die Rechnung verspätet stellt, verzögert die Verjährungsfrist also nicht.
Durch Zahlungsziele oder Stundungen kann die Fälligkeit aber durchaus hinaus geschoben werden. Müssen Mängel behoben oder Leistungen nachgebessert werden, ist die Verjährung ebenfalls unterbrochen und beginnt nach Abschluss dieser Arbeiten neu zu laufen. Auch wenn über die Rechnung verhandelt wird, hemmt dies den Ablauf der Verjährungsfrist. Sind Forderungen strittig und werden dann aber anerkannt, so läuft die Frist erst vom Zeitpunkt der Anerkennung. Mahnungen halten den Lauf der Verjährungsfrist hingegen nicht auf.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz