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Erbrecht

Grundsätzliches übers Erben & Vererben
Der häufigste Anlass, dass ein Vermögen auf die nächste Generation übergeht, ist der Todesfall. Es gibt grob gesprochen zwei Möglichkeiten: Testament oder Gesetz. Hat der Verstorbene eine letztwillige Verfügung (Testament etc.) hinterlassen, so wird (mit Einschränkungen, auf die noch eingegangen wird) das Vermögen nach seinen Anweisungen verteilt. Liegt kein letzter Wille vor, dann und erst dann kommen die gesetzlichen Regeln zur Anwendung. Da letzteres weit häufiger der Fall ist, erlaube ich mir im Folgenden, die so genannte „gesetzliche Erbfolge“ (wenn also kein Testament gemacht wurde) darzustellen.

Gesetzliche Erbfolge

In diesem Fall wird der Nachlass zwischen den Kindern und dem Ehegatten aufgeteilt und zwar im Verhältnis von 2 Dritteln (Kinder) und 1 Drittel (Ehegatte). Sind keine Kinder vorhanden, erhöht sich der Anteil des Ehepartners je nachdem, welche anderen Verwandten zum Zuge kommen.

Falls der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Ablebens nicht verheiratet war, geht das Vermögen zur Gänze auf seine Kinder über. Hat er keine, so wandert das Vermögen „nach oben“ und zwar nach ganz bestimmten Regeln auf Eltern und Großeltern samt Nachkömmlingen, gegebenenfalls sogar auf die Urgroßeltern.

Das Testament

Bei Verfassung einer letztwilligen Verfügung (neben dem Testament gibt es noch andere Formen, zB eine Art Teiltestament = Kodizill) sind vom Gesetzgeber strenge Formvorschriften vorgeschrieben worden. Dies aus dem verständlichen Grund, Mißbräuche oder Fälschungen hintanzuhalten. Das Testament sollte, nicht nur der Form wegen, sondern auch wegen der Beschränkungen, die es gibt, unbedingt mit einem Fachmann besprochen werden. Hiefür eignet sich in besonderer Weise der Anwalt, der aus jahrzehntelanger Prozesserfahrung weiß, welche speziellen Formulierungen oder Klauseln zu Streitigkeiten führen könnten. Ihm gelingt es am besten, Regelungen zu finden, die zukünftige Streitigkeiten ausschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass ein Testament jederzeit widerrufen werden kann und dass es ein Register gibt, bei welchem alle von einem Anwalt verfassten Testamente registriert werden, sodass es vom Gericht im Todesfall sofort aufgefunden wird.

Bei der Verfassung von Testamenten ist der Erblasser nicht völlig frei. Es gibt einen besonders geschützten Personenkreis, der auf jeden Fall aus dem Nachlass etwas erhalten muss. Dies regelt das so genannte Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigte sind eheliche, uneheliche oder adoptierte Kinder (bzw. Enkelkinder) und der überlebende Ehegatte. Hat der Erblasser weder Nachkommen noch (zum Zeitpunkt seines Todes) einen Ehegatten, dann können sogar Eltern, Großeltern und Urgroßeltern in den Genuss des Pflichtteilsrechtes kommen.

Das Komplizierte an der Sache ist nun, dass bei der Berechnung des so genannten Pflichtteils (das ist das, was der Pflichtteilsberechtigte auf jeden Fall bekommen muss), nicht nur die Vermögenswerte herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Ablebens vorhanden sind. Vielmehr müssen auch Schenkungen zu Lebzeiten in die Berechnung mit einbezogen werden. Ja es kann sogar passieren, dass ein Beschenkter nachträglich noch Zahlungen in die Verlassenschaft leisten muss, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Die Pflichtteilsberechnung ist ein schwieriges Kapitel. Für Laien nur soviel: Kinder und Ehegatte müssen die Hälfte dessen erhalten, was sie bekommen würden, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre (dh, wenn kein Testament errichtet worden wäre). Sie haben nur einen Anspruch auf Vergütung in Geld und nicht etwa auf Herausgabe eines halben Hauses etc.

Nur im Falle einer Enterbung geht der Pflichtteilsberechtigte leer aus. Eine solche ist aber nur in sehr schwerwiegenden Fällen zulässig und kann überdies gerichtlich bekämpft werden.

Andererseits besteht die Möglichkeit, auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Diese Erklärung muss in einer besonderen Form abgegeben werden. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen verteilt, dann wird von diesem Instrument häufig Gebrauch gemacht, damit nicht nachträglich Schenkungen angefochten werden.

Es gibt im Zusammenhang mit dem Vererben eine Unzahl von Themen, die hier nicht erörtert werden können. So ist es zB möglich, durch Spezialklauseln im Testament minderjährige Kinder abzusichern, aufschiebende oder auflösende Bedingungen einzufügen, eine „Nacherbschaft“ anzuordnen (damit das Vermögen immer in der Familie bleibt). Auch das Problem der Erbschaftssteuer kann eine Rolle spielen und schließlich sind noch beim Abschluss einer Lebensversicherung, die in der Regel nicht in den Nachlass fällt, wichtige Punkte zu beachten.

Bevor ich mich nun mit Details von Nachfolgeregelungen, Betriebsübergaben etc. befasse, möchte ich nochmals drauf hinweisen, dass eine eingehende rechtzeitige Beratung in Erbschaftsangelegenheiten durch einen Fachmann dringend geboten ist. Sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, kann zu unübersehbaren Problemen für die nächste Generation führen.

Betriebsübergabe

Weit mehr noch als bei Privatpersonen ist Unternehmern zu raten, rechtzeitig mit der Nachfolgeplanung zu beginnen. Dies gilt sowohl für Übernahmen innerhalb der Familie, aber und insbesondere auch für einen Verkauf.

Problemfelder
Kein geeigneter Nachfolger 33 %
Psychologische Probleme 19 %
Richtiger Zeitpunkt 15 %
Steuerliche Fragen 12 %
Angemessener Verkaufserlös 9 %
Keine Angaben 5 %
Rechtliche Fragen 4 %
Professionelle Beratung 2 %
Quelle: KSV-Forum

Die oben stehende Grafik zeigt, welche Problematik bei einer Betriebsübergabe im Vordergrund steht.

Möchte der Unternehmer vorerst nicht den gesamten Betrieb übergeben, können Zwischenlösungen gefunden werden, wie zB die Gründung einer Gesellschaft, in der die Betriebsgrundstücke eingebracht werden, kurzfristige Verpachtungen etc. Solche Lösungen bieten dem Übernehmer Zeit sich einzuarbeiten, andererseits: Sollte die Sache schief gehen, kann der Übergeber immer noch anderweitig disponieren.

Entgeltliche Übertragung

Dass jemand seinen Betrieb verschenkt, kommt selten vor. Der Regelfall ist die Weitergabe gegen Bezahlung. Dabei kommt es zum steuerlichen Veräußerungsgewinn, der in der Regel aus der Differenz zwischen den Buchwerten und dem Erlös errechnet wird. Es gibt Sondervorschriften, wonach der halbe Steuersatz zur Anwendung kommt.

Hier muss angeführt werden, dass Betriebe, die in Form einer juristischen Person (GesmbH oder AG) organisiert sind, nach anderen besonderen Regeln weiter gegeben werden müssen.

Die beliebteste Form der Veräußerung eines Betriebes mittlerer Größe ist eine Übertragung auf Rente.

  • Kaufpreisrente
    Steuerlich gesehen spricht man von einer Kaufpreisrente, wenn der versicherungsmathematisch errechnete Rentenbarwert zwischen 75 % und 125 % des Unternehmenswertes ausmacht und zwar wird dem Veräußerer ein Veräußerungsgewinn ab dem Zeitpunkt angerechnet, ab dem die Rentenzahlungen die Buchwerte des Unternehmens überschreiten. Vom Erwerber jedoch sind die Renten ab Überschreiten des kapitalisierten Rentenwertes Betriebsaufgaben.
  • Versorgungsrente
    Von einer Versorgungsrente spricht man, wenn die Vereinbarung nicht als angemessener Kaufpreis, sondern als Versorgung ausbezahlt wird. Die Grenzwerte sind hier 75 % bzw. 175 % des Wertes des Betriebes. Der Übernehmer kann in diesem Fall die gesamten Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen, der Empfänger muss die Rente aber voll versteuern.
  • Unterhaltsrente
    Übersteigt der Barwert der Rente 200 % des Betriebsvermögens, dann führt der Rechtsnachfolger im Betrieb die Buchwerte weiter. Er kann die geleisteten Renten nicht abziehen, der Rentenempfänger hat andererseits die Einkünfte nicht zu versteuern.

Aus dieser kurzen, unvollständigen Darstellung sehen Sie schon, welches Maß an Gestaltungsspielraum bei Betriebsübergaben gegeben ist. Es kommt noch dazu, dass für jede Rechtsform spezifische Regeln gelten. Noch einmal: Es ist nicht Sinn, in unserer Schrift alle Möglichkeiten aufzuzeigen oder eine vollständige Übersicht über Problemlösungen zu geben.

Ein paar weitere Stichworte: Schon in einem Gesellschaftsvertrag bei der Gründung kann festgelegt werden, wie der Nachfolger ermittelt wird; dabei sind Erbrecht/Pflichtteil zu berücksichtigen, auch auf Rechte von Arbeitnehmer ist Bedacht zu nehmen etc., etc.

Wir möchten hier nur anreißen, wie komplex die Thematik ist und dass ein verantwortungsvoller Unternehmer sich dem Thema Nachfolgeregelung rechtzeitig und zielorientiert stellen muss. Bei aufrechter Gesundheit und Motivation gilt die Faustregel, mit 55 Jahren sollte man mit der Nachfolgesuche beginnen, mit 65 Jahren muss sie abgeschlossen sein.

Ziel der Betriebsübergabe

  1. Arbeitsplatzsicherung:
    sehr wichtig 48 %
    wichtig 40 %
    unbedeutend 4 %
    kein Ziel 8 %
  2. Eigene Altersversorgung/Verkaufserlös Rente:
    sehr wichtig 28 %
    wichtig 25 %
    unbedeutend 6 %
    kein Ziel 41 %
  3. Familientradition/Existenzgrundlage der Familie aufrecht erhalten:
    sehr wichtig 29 %
    wichtig 30 %
    unbedeutend 8 %
    kein Ziel 33 %
  4. Fortbestand des Unternehmens (Lebenswerk):
    sehr wichtig 64 %
    wichtig 23 %
    unbedeutend 6 %
    kein Ziel 7 %

Quelle: Österreichisches Institut für Gewerbe- und Handelsforschung

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