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Betriebsübergabe ohne Nachwehen


Spätestens im 60. Lebensjahr sollte sich jeder Unternehmer mit der Frage befassen, wie es mit der Firma langfristig weiter gehen soll. Betriebsübergaben sind sehr komplexe Vorgänge, die sorgfältig geplant und gut vorbereitet werden sollten.
Ziel ist es, den Vermögenstransfer für alle Beteiligten optimal zu gestalten. Dafür gibt es verschiedene Modelle. Neben einer langsamen Übergabe mit sukzessiver Einbindung des neuen Unternehmers in die Geschäftsführung gibt es etwa die Möglichkeit der Unternehmenspacht oder einer entgeltlichen Übergabe gegen Leibrente. Es macht auch einen Unterschied, ob ein Unternehmen innerhalb des Familienverbandes oder an Außenstehende übergeben wird.

Zahlreiche Details zu klären

Jede Unternehmensübergabe ist ein Einzelfall, bei dem die einzelnen Schritte individuell abgestimmt werden müssen. Oft macht es Sinn, die Firma im Zuge der Übergabe umzugründen. Möglicherweise kann der Übergang im Rahmen einer Kapitalgesellschaft besser vorbereitet werden. Die Übergabe wird außerdem oft zum Anlass genommen, um Besitz und Betriebsgesellschaft klar zu trennen. Inwieweit der neue Firmeninhaber Kredit- und Lieferantenverbindlichkeiten übernehmen kann, ist unbedingt vorab zu klären.
Meist fallen bei der Betriebsübergabe eine Reihe von Steuern an. Die neuen Regeln beim Verkauf von Betriebsgrundstücken haben die Sache diesbezüglich etwas vereinfacht. Trotzdem sind viele Details zu beachten. Ein erfahrener Anwalt sucht hier in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Unternehmens die beste Lösung.

Kein Nachfolger

Konnte kein geeigneter Nachfolger gefunden werden, ist die Gründung einer Familienprivatstiftung oft die einzige Möglichkeit, das Lebenswerk des Unternehmers an die Nachkommen weiter zu geben, ohne dass es durch Streitigkeiten aufgeteilt oder gar zerstört wird. Die großzügigen Steuervorteile für Privatstiftungen hat der Staat seit dem Jahre 2000 zurückgenommen. Ihrem ursprünglichen Zweck - das Vermögen zusammen zu halten - wird die Privatstiftung aber weiterhin gerecht. Der Unternehmer sollte die Firma aber nicht erst testamentarisch, sondern  schon zu Lebzeiten in die Stiftung einbringen. Nur so kann er noch allfällige Anpassungen an den Stiftungsgrundlagen vornehmen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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