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Schenkungen schon bald teurer?

In der letzten Ausgabe von „Paragraphen & Mehr” haben wir uns ausführlich mit der neuen Besteuerung von Immobilien auseinandergesetzt. Dem Gesetzgeber geht es darum, Wertsteigerungen - etwa durch eine Umwidmung - abzuschöpfen, wenn sie zwischen Erwerb und Weiterverkauf entstanden sind. Nun drohen von anderer Front weitere Belastungen. Der Verfassungsgerichtshof will nämlich prüfen, ob die Bemessungsregeln für Schenkung und Erbschaft von Grundstücken verfassungskonform sind.

Verfassungsgerichtshof prüft
Die Grunderwerbssteuer errechnet sich grundsätzlich aus der Gegenleistung - also beim Kauf vom Kaufpreis und bei einem Tausch vom Verkehrswert des anderen Grundstücks. Wenn es aber wie bei einer Schenkung oder einem Erbe keine Gegenleistung gibt, wird die Steuer anhand von „Einheitswerten“ bestimmt. Diese Einheitswerte wurden jedoch vor Jahrzehnten festgestellt und nicht mehr aktualisiert. Regionale Besonderheiten werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof (B35/12-10) gibt zu bedenken, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, die Grunderwerbsteuer auf derart unterschiedliche Weise zu berechnen.

Spricht sich der Verfassungsgerichtshof gegen diese Vorgangsweise aus, würde die Grunderwerbssteuer vom wirklichen Wert (Verkehrswert) des Grundstückes abgeleitet werden. Um dies zu verhindern, müsste die Regierung eine neue, verfassungskonforme Lösung finden. Bleibt sie aber passiv, wie sie es schon einmal bei der Erbschaftssteuer gemacht hat, würde dies zu gravierenden Verteuerungen bei der Schenkung und Erbschaft von Immobilien führen.

Zeit, zu handeln
Wer also plant, in absehbarer Zeit eine Liegenschaft oder Immobilie zu verschenken, sollte berücksichtigen, dass sich in absehbarer Zeit die Steuern (möglicherweise wesentlich) erhöhen könnten. Bereits geplante Immobilienschenkungen sollten deshalb vorgezogen werden.

Auch sollte man sich überlegen, bereits zu Lebzeiten Besitz zu übergeben, wenn  die Erbfolge klar ist.

Für den Übergeber gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, sich abzusichern:  Widerrufsrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Fruchtgenussrechte, Wohnungsrecht und vieles mehr. Wichtig ist in einem solchen Fall eine umfassende, fundierte Beratung. Man sollte sich aber davor hüten, aus Angst vor höheren Steuern wenig durchdachte Verträge zu unterfertigen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
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