Eine mit Pfandrechten belastete Liegenschaft sollte verkauft werden. In einem Rechtsstreit, den der Oberste Gerichtshof kürzlich zu entscheiden hatte (OGH 21.02.2014, 5 Ob 231/13a), ging es darum, ob der Vorkaufsberechtigte der rechtmäßige Käufer war.
Ein Interessent war bereit, den Vertrag abzuschließen, ohne dass der Kaufpreis bei einem Treuhänder so lange hinterlegt wird, bis die Pfandrechte gelöscht werden und eine lastenfreie Übertragung möglich ist. Dieses Risiko wollte der Vorkaufsberechtigte nicht eingehen und hinterlegte den Kaufpreis bei einem Treuhänder.
Der Verkäufer behauptete nun, ein Vorkaufsberechtigter müsse alle Klauseln des ihm angebotenen Vertrages erfüllen, sonst sei die Einlösung nicht rechtens. Also müsste der Vorkaufsberechtigte auch zahlen ohne Absicherung. Das Höchstgericht befand aber, dass man mit schikanösen Klauseln die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht verhindern dürfe. Die Abwicklung über einen Treuhänder sei eine Selbstverständlichkeit, wenn eine Liegenschaft pfandrechtlich belastet ist.