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Schenkungen: Alles fast wie gehabt


Hätte die Regierung nicht die Notbremse gezogen, wären Schenkungen und Erbschaften ab 1. Juni massiv teurer geworden. Der Verfassungsgerichtshof hatte nämlich bemängelt, dass die bisherige Regelung mit schematischer Verwendung des Einheitswertes (beziehungsweise eines Vielfachen davon) dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Er hatte vom Gesetzgeber bis spätestens Ende Mai eine Reparatur eingefordert. Per 1. Juni tritt nun eine passable Lösung in Kraft:
Für die Besteuerung ist nun entscheidend, ob die Übertragung innerhalb der Familie stattfindet oder nicht. Bei Verträgen innerhalb des „erweiterten Familienver-ban-des“ entspricht die Bemessungsgrund-lage dem dreifachen Einheitswert bezie-hungs-weise maximal 30 Prozent des „gemeinen“ Wertes (Ver-kehrs--wert) des Grund-stückes. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die vertragliche Weitergabe gegen Entgelt, per Schenkung oder als Erbe erfolgt. Begünstigte Personen sind Ehegatten / eingetragene Partner, Le-bens-gefährten mit gemeinsamem Wohn-sitz, Eltern, Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Schwie-gerkinder. Für diese Per-sonen-grup-pe gilt auch weiterhin der reduzierte Grund-erwerbsteuersatz von zwei Prozent.
Außerhalb des begünstigten Personenkreises gilt nun die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei einer Schenkung oder, wenn die Gegenleistung nicht klar bewertet werden kann, entspricht die Bemessungsgrundlage dem Verkehrswert.
Zum Vergleich: Bisher war für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nur ausschlaggebend, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Wurde eine Gegenleistung vereinbart, so galt diese als Bemessungsgrundlage. Von dieser waren 3,5 beziehungsweise zwei Prozent Grunderwerbssteuer abzuliefern.
Neue „Spielregeln” gelten übrigens auch, wenn die Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. In einem solchen Fall sind grundsätzlich 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem dreifachen Einheitswert beziehungsweise maximal 30 Prozent des Verkehrswerts. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke entspricht die Bemessungsgrundlage dem einfachen Einheitswert. Ab 1. Jänner 2015 gelten aktualisierte Einheitswerte.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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