suchen

Verspätete Bilanzvorlage ist unlauterer Wettbewerb

Der Oberste Gerichtshof stellte kürzlich klar (OGH 4 Ob 95/14 w), dass es sich bei einer verspäteten Vorlage von Bilanzen um einen Verstoß gegen das UWG Gesetz (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), also unlauteren Wettbewerb, handeln kann.

Die Offenlegung des Jahresabschlusses, aus der sich auf die finanzielle Situation einer Gesellschaft schließen lässt, diene schließlich nicht nur der Öffentlichkeit oder den Gläubigern. Diese Vorschrift solle auch den Mitbewerber schützen. Durch  Einsichtnahme in die veröffentlichten Bilanzen könne der sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation des Konkurrenten machen und sich darauf einstellen. Wenn ein Unternehmen seinen Jahresabschluss grundsätzlich offen legt, während ein anderes dies verweigert, habe dies „selbstverständlich“ Auswirkungen auf die Stellung dieses Unternehmens im Wettbewerb.

Der Rechtsbrüchige erhält durch den Verstoß gegen die Offenlegungspflicht gegenüber den Marktteilnehmern einen Wettbewerbsvorteil und verhindere gleiche Ausgangsbedingungen für die Teilnahme am Wettbewerb (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.