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Energieausweis ist jetzt zwingend vorzulegen


Mit 1. Dezember 2012 trat das neue Energieausweisvorlagegesetz in Kraft. Dieses verpflichtet Verkäufer und Vermieter sowie erstmals auch Immobilienmakler, ihrem Vertragspartner zwingend einen Energieausweis für das vertragsgegenständliche Objekt auszuhändigen. Die neuen Bestimmungen sind auf alle Verkaufs- und Ver-mietungsanzeigen sowie Kauf-, Miet- und Pachtverträge (Bestandsverträge) anzuwenden, die nach dem 1. Dezember 2012 veröffentlicht beziehungsweise abgeschlossen wurden. Wer eine Wohnung oder andere Räumlichkeiten vermieten oder verkaufen möchte, muss bereits im Inserat die Energiekennzahlen bekannt geben. Der Bestandgeber und der Verkäufer eines Objektes sind verpflichtet, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis vorzulegen und diesen binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Es ist nicht erlaubt, die Vorlage des Energieausweises vertraglich auszuschließen.
Abbruchreife Häuser oder Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Wenn der Innenraum nicht unter Einsatz von Energie geheizt oder be- und entlüftet wird, gilt ein Gebäude als frostfrei gehalten. Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn bereits im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer es binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss niederreißt.

Empfindliche Strafen
Wird einem Verkäufer/Bestandgeber oder einem Immobilienmakler nachgewiesen, dass er gegen die Informationspflicht des Energieausweisvorlagegesetzes verstoßen hat, begeht dieser eine Verwaltungsübertretung. Diese wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro geahndet. Dieselbe Sanktion riskieren Verkäufer bzw. Bestandgeber, welche den Energieausweis nicht rechtzeitig vor Vertragsabschluss vorlegen und spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss aushändigen. Sollte sich der Bestandgeber oder Verkäufer trotz einer Verwaltungsstrafe weigern, einen Energieausweis auszuhändigen, kann der Käufer bzw. Bestandnehmer nach erfolgloser Aufforderung selbst einen Energieausweis einholen und die Kosten dafür binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber zurückfordern.
Abgesehen von der Geldstrafe kann die Nichtvorlage auch gravierende zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wenn nämlich das Vertragsobjekt nicht die ortsübliche Energieeffizienz aufweist, greift die Gewährleistung mit all ihren Facetten – Preisänderung, Nachbesserung oder sogar Vertragsaufhebung.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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