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Gewerbeordnung gelockert

 

In der Gewerbeordnung wurden 2013 vor allem die Bestimmungen in Bezug auf Betriebsanlagen gelockert.

- Wer einen Betrieb übernimmt, hat nun Anspruch darauf, dass ihm die Behörde innerhalb von sechs Wochen alle relevanten Bescheide für die Betriebsanlagen zusammenstellt. So kann sich der Übernehmer den vollen Überblick über sämtliche Auflagen verschaffen. Sobald die Papiere an ihn übermittelt wurden, hat er sechs Wochen Zeit, zu beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufgehoben oder abgeändert werden. Gründe dafür sind etwa, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder wenn weniger belastende Auflagen ausreichend erscheinen.

- Veränderungen, die das Emissionsverhalten einer Anlage gegenüber den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, sind nur mehr anzeige- statt wie früher genehmigungspflichtig.

- Anlagenänderungen bei sportlichen oder kulturellen Großereigissen mit überregionaler Bedeutung müssen zwar angezeigt werden, sind aber für die Dauer von bis zu vier Wochen ohne Betriebsanlagengenehmigung möglich.

- Bisher konnten Auflagen nur bei einer Änderung der Sach-  und Rechtslage geändert werden. Nun muss die Behörde vom Betreiber beantragte Änderungen zulassen, wenn die Schutzinteressen gewahrt bleiben.

-Auch die Zuständigkeiten wurden klar geregelt: Bei bezirksübergreifenden Betriebsanlagen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig, in deren Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Betriebsanlage befindet.

- Bei einem Jahresumsatz von bis zu  38,5 Millionen Euro muss die Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Mindestversicherungssumme von einer Million pro Schadensfall (maximal drei Millionen pro jährlicher Versicherungsperiode) betragen. Liegt der Jahresumsatz über dieser Marke, ist eine Versicherungssumme von drei Millionen Euro pro Schadensfall (maximal 15 Millionen pro Versicherungsperiode) vorgeschrieben.

- Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde sind ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte der Länder. Bisher war der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) zuständig.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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