Ein Gerichtssachverständiger, der nach Rücksprache mit dem Gericht einen von einem anderen Sachverständigen erstellten, sich später als unrichtig erweisenden Vorbefund zugrundelegt, haftet nicht, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Vorbefundes bestanden.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte die...
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