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20. Jun. 2018

Hinweis auf Sehenswürdigkeit begründet keine Haftung des Wegehalters

Wanderwegegemeinschaft und Alpenverein haften nicht für herabstürzende Schneewechte auf Weg im freien alpinen Gelände zu einem Wasserfall, auch wenn auf diesen am markierten Wegenetz zuvor durch Schilder hingewiesen worden war.

Die beiden Kläger – Vater und Tochter (sowie deren Schwester) – begaben sich während ihres Urlaubs im Bereich eines Tiroler Wandergebiets zu einem Wasserfall, auf den am Wegenetz dorthin durch die beiden Beklagten (Wanderwegegemeinschaft sowie Österreichischer Alpenverein) mit Schildern „Wasserfall“ hingewiesen worden war. Allerdings konnte man diesen zuletzt nur auf einem „Trampelpfad“, der in einem Bachbett mündete, und von dort aus nach Zurücklegung weiterer 200 m Fußweg erreichen. Die spätere Unfallstelle befand sich in einer Höhe von etwa 2,20 bis 2,30 m über dem Bachbett und war diese Stelle nur durch Überwinden eines über 2 m hohen Felsaufsatzes erreichbar. Spätestens an jener Stelle, an der der „Trampelpfad“ im Bachbett endete, war auch für einen bergunerfahrenen Wanderer erkennbar, dass er sich nunmehr im freien Gelände befand, in welchem grundsätzlich keinerlei Sicherungspflichten eines Wegehalters mehr bestehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Zugang zum Wasserfall nicht als markierter Weg bis unmittelbar zum Wasserfall möglich war, sondern nunmehr in Eigenverantwortung im freien Gelände fortgesetzt werden musste.

Durch eine plötzlich herabstürzende Schneewechte wurde die Zweitklägerin schwer verletzt und deren Schwester getötet. Gegenstand des nachfolgenden Zivilrechtsstreits sind Schadenersatzansprüche des Vaters und des verletzten Mädchens.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Kläger zurück und führte hiezu zusammenfassend aus:

Dass Wegweiser in (alpinen) Wandergebieten ein berechtigtes „Vertrauen“ dahin erwecken, dass die ausgeschilderten Ziele nicht nur über sichere Wege zu erreichen sind, sondern überdies auch die Örtlichkeiten selbst, wo sich die beschriebenen Ziele befinden, ebenfalls sicher seien und Wanderer vor Gefahren auch dort zu schützen bzw zumindest zu warnen seien, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Stellt das Ziel nämlich selbst einen (nicht von Menschenhand geschaffenen) Gefahrenbereich dar, so kann ein derartiges Vertrauen nicht zugrunde gelegt werden. Die Beklagten, welche die Hinweisschilder „Wasserfall“ (am Forstweg) aufstellten bzw aufrecht erhielten, haben damit keine (zusätzlichen) Sicherungspflichten dahin übernommen, Wanderer, die vom markierten Weg abweichen und sich in unwegsames, alpines Gelände begeben, vor den dort bestehenden Gefahren zu schützen; die von den Klägern gewünschte Bejahung des Gegenteils würde vielmehr zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung führen. Wenn das Berufungsgericht daher zum Ergebnis gelangte,  dass sich die Unfallstelle – trotz zuvor (nämlich bis zum „Trampelpfad“) angebrachter Hinweisschilder „[Zum] Wasserfall“ – klar erkennbar im freien alpinen Gelände und nicht mehr im Bereich des von der Erstbeklagten gehaltenen und markierten Wegenetzes befand, und diese – ebenso wie die gleichfalls (als Wegemithalterin und für die Beschilderung mitverantwortlich) haftbar gemachte Zweitbeklagte (Alpenverein) – nicht verpflichtet war, weitergehende Schutzmaßnahmen zur Hintanhaltung von im alpinen Gelände grundsätzlich und jederzeit gegebenen Gefahren zu treffen, so liegt hierin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende und korrekturbedürftige rechtliche Fehlbeurteilung.

 OGH | 5 Ob 68/13f

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