Der 9-jährige Sohn der Beklagten rutschte los, als die Ampel für ihn grün zeigte. In der gleichen Grünphase setzte sich die Beklagte auf die Rutsche und rutschte langsam aus dem Sitzen los. Ihre Hüfte hatte die Rutschrinne ausgefüllt. Als sie losrutschte, schaltete die Ampel auf rot. Mitten in der Rutsche war es der Beklagten zu langsam. Sie schubste sich an, wurde aber nicht schneller. Der 95 Kilo schwere Kläger sprang als nächster mit den Füssen nach vorn, eine Rückenlage einnehmend in dem Augenblick in die Rutsche, als die Ampel von rot wieder auf grün geschaltete hatte. Er hatte gesehen, dass und wie die Beklagte losgerutscht war. Diese war gerade im Begriff, am Ende der Rutsche aufzustehen, als der Kläger im Schlussabschnitt des Rutschtunnels sie noch im Auffangkanal befindlich sah. Um eine Kollision zu vermeiden, versuchte er rechts an der Beklagten vorbeizukommen. Bei diesem Vorgang stieß er mit seinem Gesicht gegen den rechten Ellenbogen der Beklagten und erlitt dadurch eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge, ein ausgeprägtes Monokelhämatom und eine Durchtrennung der Nasenwand.
Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage ab. Der Beklagten sei kein als Verschulden anzulastendes Fehlverhalten bei Benutzen der Rutsche vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht hingegen fand, dass das Alleinverschulden an dem Unfall die Beklagte treffe. Nach den Verhaltensanweisungen mittels Piktogrammen für die Benutzung der Rutsche sei ein Nachrutschen innerhalb der gleichen Grünphase nicht zulässig. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, könne ihm doch ein Reaktionsverzug nicht vorgeworfen werden.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Beklagte für die Hälfte des Schadens des Klägers haftet.
Der Beklagten ist vorzuwerfen, entgegen den Darstellungen auf den Piktogrammen, entweder einzeln in ausreichendem Abstand oder aneinanderliegend gemeinsam zu rutschen, gerade noch in derselben Grünphase in kurzem Abstand hinter ihrem Sohn in die Rutsche gestiegen zu sein. Sie erhöhte dadurch die Gefahr des Zusammenstoßes mit dem Nachrutschenden, die sich schließlich verwirklichte. Ihr musste klar sein, dass die Anordnungen und die Ampel dazu dienen, den Abstand auch zum Nachrutschenden zu regulieren, sodass sich ein Zusammenstoß vermeiden lässt. Die den Kläger, der die regelwidrige Benutzung durch die Beklagte wahrnehmen konnte, treffende Sorgfaltspflicht verlangte, eine weitere Ampelphase abzuwarten oder weniger schnell in die Rutsche zu starten. Denn ihm musste klar sein, dass die Beklagte aufgrund seiner sportlich dynamischen Rutschweise im Verhältnis zu Eltern mit ihren Kindern im besonderen Maß auf die Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur eigenen und zur Sicherheit der anderen Badegäste angewiesen war, hatte er doch die Rutsche bereits „über tausendmal“ benutzt. Er konnte beobachten, dass die Beklagte im allerletzten Moment der Grünphase eher schwunglos gestartet war.
OGH 6 Ob 69/13k