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12. Sep. 2018

Baumwurzeln schädigen Grenzmauer - Schadensersatz

Beschädigungen einer an der Grundstücksgrenze gelegenen Mauer durch eindringende Wurzeln eines ebenfalls in diesem Bereich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes können im Fall ihrer Erkennbarkeit zu Schadenersatzansprüchen des betroffenen Nachbarn gegen die Baumeigentümer führen.

Auf der Grenze zwischen der Liegenschaft der Beklagten und jener der Nachbarliegenschaft steht eine schräg wachsende Birke, die sich zu etwa 2/3 auf dem Grundstück der Beklagten und zu 1/3 auf der Nachbarliegenschaft befindet. Der Baum ist etwa haushoch, weist einen Stammdurchmesser von ca 40 cm auf und hat durch seine sich ausbreitenden Wurzeln eine auf der Liegenschaft des Klägers an der Grundstücksgrenze befindliche Mauer über eine Länge von ca 3 m erheblich beschädigt. Eine Entfernung der Wurzeln des Baumes im Rahmen der Selbsthilfe durch den Kläger (Entfernen der eingedrungenen Wurzeln) ist nicht möglich.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand unter anderem die Zahlung eines Schadenersatzes von 1.000 EUR für seine durch den Baum beschädigte Mauer.

Das Erstgericht gab (auch) diesem Teil des Klagebegehrens statt; das Berufungsgericht wies es hingegen ab.

Der Oberste Gerichtshof hob insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Er verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei Schäden durch eindringende Wurzeln bei Erkennbarkeit der Schädigung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen Nachbarn gegen den Baumeigentümer bestehen könne, wenn diese Eigentumsbeschränkung vom Nachbarn – wie im vorliegenden Fall – nicht durch eine leichte und einfache Ausübung seines Selbsthilferechts nach § 422 ABGB (Abschneiden von überwachsenden Ästen und eindringenden Wurzeln) beseitigt werden könne.

Habe daher der Baumeigentümer seine Beseitigungspflicht erkennen können und komme er dem entsprechenden Verlangen seines Nachbarn dennoch nicht nach, habe er auch jene Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, die entstanden sind, um den die Güter des Nachbarn schädigenden bzw konkret gefährdenden Zustand zu beseitigen. Im fortgesetzten Verfahren müsse das Vorliegen der für einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch wesentlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der beklagten Baumeigentümer noch näher geprüft werden.

Beschädigungen einer an der Grundstücksgrenze gelegenen Mauer durch eindringende Wurzeln eines ebenfalls in diesem Bereich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes können im Fall ihrer Erkennbarkeit zu Schadenersatzansprüchen des betroffenen Nachbarn gegen die Baumeigentümer führen.

Auf der Grenze zwischen der Liegenschaft der Beklagten und jener der Nachbarliegenschaft steht eine schräg wachsende Birke, die sich zu etwa 2/3 auf dem Grundstück der Beklagten und zu 1/3 auf der Nachbarliegenschaft befindet. Der Baum ist etwa haushoch, weist einen Stammdurchmesser von ca 40 cm auf und hat durch seine sich ausbreitenden Wurzeln eine auf der Liegenschaft des Klägers an der Grundstücksgrenze befindliche Mauer über eine Länge von ca 3 m erheblich beschädigt. Eine Entfernung der Wurzeln des Baumes im Rahmen der Selbsthilfe durch den Kläger (Entfernen der eingedrungenen Wurzeln) ist nicht möglich.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand unter anderem die Zahlung eines Schadenersatzes von 1.000 EUR für seine durch den Baum beschädigte Mauer.

Das Erstgericht gab (auch) diesem Teil des Klagebegehrens statt; das Berufungsgericht wies es hingegen ab.

Der Oberste Gerichtshof hob insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Er verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei Schäden durch eindringende Wurzeln bei Erkennbarkeit der Schädigung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen Nachbarn gegen den Baumeigentümer bestehen könne, wenn diese Eigentumsbeschränkung vom Nachbarn – wie im vorliegenden Fall – nicht durch eine leichte und einfache Ausübung seines Selbsthilferechts nach § 422 ABGB (Abschneiden von überwachsenden Ästen und eindringenden Wurzeln) beseitigt werden könne.

Habe daher der Baumeigentümer seine Beseitigungspflicht erkennen können und komme er dem entsprechenden Verlangen seines Nachbarn dennoch nicht nach, habe er auch jene Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, die entstanden sind, um den die Güter des Nachbarn schädigenden bzw konkret gefährdenden Zustand zu beseitigen. Im fortgesetzten Verfahren müsse das Vorliegen der für einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch wesentlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der beklagten Baumeigentümer noch näher geprüft werden.

Beschädigungen einer an der Grundstücksgrenze gelegenen Mauer durch eindringende Wurzeln eines ebenfalls in diesem Bereich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes können im Fall ihrer Erkennbarkeit zu Schadenersatzansprüchen des betroffenen Nachbarn gegen die Baumeigentümer führen.

Auf der Grenze zwischen der Liegenschaft der Beklagten und jener der Nachbarliegenschaft steht eine schräg wachsende Birke, die sich zu etwa 2/3 auf dem Grundstück der Beklagten und zu 1/3 auf der Nachbarliegenschaft befindet. Der Baum ist etwa haushoch, weist einen Stammdurchmesser von ca 40 cm auf und hat durch seine sich ausbreitenden Wurzeln eine auf der Liegenschaft des Klägers an der Grundstücksgrenze befindliche Mauer über eine Länge von ca 3 m erheblich beschädigt. Eine Entfernung der Wurzeln des Baumes im Rahmen der Selbsthilfe durch den Kläger (Entfernen der eingedrungenen Wurzeln) ist nicht möglich.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand unter anderem die Zahlung eines Schadenersatzes von 1.000 EUR für seine durch den Baum beschädigte Mauer.

Das Erstgericht gab (auch) diesem Teil des Klagebegehrens statt; das Berufungsgericht wies es hingegen ab.

Der Oberste Gerichtshof hob insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Er verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei Schäden durch eindringende Wurzeln bei Erkennbarkeit der Schädigung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen Nachbarn gegen den Baumeigentümer bestehen könne, wenn diese Eigentumsbeschränkung vom Nachbarn – wie im vorliegenden Fall – nicht durch eine leichte und einfache Ausübung seines Selbsthilferechts nach § 422 ABGB (Abschneiden von überwachsenden Ästen und eindringenden Wurzeln) beseitigt werden könne.

Habe daher der Baumeigentümer seine Beseitigungspflicht erkennen können und komme er dem entsprechenden Verlangen seines Nachbarn dennoch nicht nach, habe er auch jene Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, die entstanden sind, um den die Güter des Nachbarn schädigenden bzw konkret gefährdenden Zustand zu beseitigen. Im fortgesetzten Verfahren müsse das Vorliegen der für einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch wesentlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der beklagten Baumeigentümer noch näher geprüft werden.

OGH  10 Ob 47/13d

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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