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21. Jun. 2018

Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Subunternehmer

Eine zwischen dem Werkbesteller und dem Generalunternehmer vereinbarte Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht automatisch auf die Haftung des Subunternehmers.

Die Betreiberin einer Biogasanlage beauftragte eine GmbH als Generalunternehmerin und Projektleiterin mit der Durchführung der Heizungs-, Gas-, Gülle-, Elektro- und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung der Biogasanlage. Die Generalunternehmerin nahm den Auftrag mit der Klausel an, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. Ein Teil der Arbeiten wurde von einem Subunternehmer ausgeführt. Während seiner Bohrarbeiten entzündete sich aufgrund unzureichender Gasmessungen das in einem Verbindungsrohr vorhandene brennbare Gas-Luft-Gemisch und verursachte einen größeren Schaden an der Biogasanlage.

Die Versicherung der Biogasanlagenbetreiberin ersetzte diesen und versuchte zunächst in einem Vorprozess, bei der Generalunternehmerin als der Vertragspartnerin ihrer Versicherungsnehmerin Regress zu nehmen. Die Klage wurde aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses abgewiesen.

Nun klagt sie den Subunternehmer als den eigentlichen Schädiger auf Schadenersatz. Dieser beruft sich ebenfalls auf den Haftungsausschluss, obwohl er mit der Biogasanlagenbetreiberin in keinem Vertragsverhältnis steht.

Anders als das Erstgericht meinte das Berufungsgericht, dass hier noch leichte Fahrlässigkeit vorliege. Der Subunternehmer habe für sein deliktisches Verhalten aber einzustehen.

Der Oberste Gerichtshof konnte die Ansicht des Subunternehmers, dass sich die Haftungsbeschränkung der Generalunternehmerin auch auf ihn als selbstständigen Erfüllungsgehilfen beziehe, weder aus dem Wortlaut der Klausel noch aus der Absicht der Vertragsparteien, dh Biogasanlagenbetreiberin und Generalunternehmerin, ableiten. Zwar wird sich eine Haftungsbeschränkung in der Regel auch auf unselbstständige Erfüllungsgehilfen (Dienstnehmer) eines Geschäftsherrn beziehen, weil der Geschäftsherr sonst Gefahr läuft, bei Inanspruchnahme des Dienstnehmers durch den Geschädigten im Wege des Dienstnehmerregresses in Anspruch genommen zu werden. Eine Haftungsfreizeichnung wäre insofern sinnlos.

Das trifft aber bei einem selbstständigen Subunternehmer nicht zu. Das Interesse eines Generalunternehmers kann ebenso darin liegen, dass dem Werkbesteller gerade derjenige Subunternehmer als Haftender zur Verfügung steht, der den Schaden tatsächlich verursacht hat, zumal eine weit verstandene Haftungsbeschränkung von einem Werkbesteller auch als Zeichen einer sorglosen Auswahl oder einer geringeren Qualifikation des beauftragten Subunternehmers verstanden werden könnte. Umso mehr bedürfte es einer Begründung, warum sich eine Haftungsbeschränkung auch auf den Subunternehmer beziehen sollte. Da dieser im konkreten Fall keine hinreichenden Gründe dafür aufzeigen konnte, wurde seine Haftung dem Grunde nach bejaht.

OGH 9 Ob 41/13i

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