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11. Jun. 2018

Missachtung der Montageanleitung grobe Fahrlässigkeit.

Auf einer Baustelle brach ein Gerüst aus seiner Verankerung und stürzte in die Tiefe. Der Kläger, der als Maurer auf dem Gerüst arbeitete, wurde zu Boden geschleudert und erlitt schwerste Verletzungen. Er begehrt den Zuspruch einer Integritätsabgeltung.

Die Vorinstanzen gaben seinem Klagebegehren statt und stellten im Wesentlichen fest, dem Polier sei bei der Montage des Gerüsts an der Betonzwischendecke bewusst gewesen, dass er entgegen der Montageanleitung des Herstellers vorging. So verwendete er nicht den vorgesehenen Durchsteckanker mit einer Länge von 18 cm, sondern einen Schlaganker mit nur 5 cm Länge. Zugleich unterschritt er bei Setzen des Bohrlochs den in den Vorgaben des Herstellers geforderten Minimalabstand von 14 cm zwischen der Achse des Bohrlochs und dem Rand der Betondecke. Nach der Montage nahm der Polier keine statische Überprüfung der Tragfähigkeit des Gerüsts vor. Er sprang auf dem Gerüst lediglich mehrmals auf und ab. 2 Tage nach der Montage brach die Verankerung des Gerüsts aus, weil der vom Polier benützte Schlaganker für die Befestigung des Gerüsts seiner Funktion nach nicht geeignet war.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und billigte auch deren Rechtsansicht, dass grobe Fahrlässigkeit vorliege. Der schwere Sorgfaltsverstoß sei dem Polier auch subjektiv schwer vorwerfbar, weil er ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt habe. Der Umstand, dass der Portier das Gerüst selbst benützt und damit auch in eigenen Angelegenheiten sorglos gehandelt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung seines Verschuldens.

OGH 10 ObS 51/13t |

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