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22. Aug. 2018

Steinschlag ist Naturereignis - keine nachbarrechtliche Immission

Nachbarrechtliche Abwehransprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Naturereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Nur bei einer relevanten Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit.

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft samt darauf errichtetem Wohnhaus, das direkt an die auf dem Waldgrundstück der Beklagten befindliche Felswand anschließt. Die Felswand verläuft im Bereich des Wohnhauses des Klägers nahezu senkrecht und weist eine Höhe zwischen 5 und 15 m auf; sie ist teilweise mit Buschwerk und Bäumen bewachsen. Der Fels ist teilweise aufgelockert, sodass ein Herabfallen von Steinen bis zu einem Durchmesser von 20 cm möglich ist. Im Jahr 2011 wurde das Haus des Klägers bei einem Felssturz beschädigt.

Der Kläger begehrte von der Beklagten, in Hinkunft das Abstürzen von Gesteinen zu vermeiden.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil es sich beim Herabfallen der Gesteinsmassen um Naturereignisse handle.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und führte dazu aus: Damit das Eindringen grob körperlicher Stoffe (Steine, Erdmassen) vom Nachbargrundstück abgewehrt werden kann, muss ein auslösendes menschliches Handeln vorliegen. Demgegenüber sind Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks vom beeinträchtigten Grundnachbarn hinzunehmen. Mit Eigentumsfreiheitsklage nicht abwehrbar sind daher natürliche Einwirkungen, also solche, die nicht auf menschliches Handelns, sondern allein auf Naturvorgänge zurückzuführen sind. Nur dann, wenn eine gefährliche Nutzungsart gewählt wird (zB Kahlschlag eines Schutzwaldes), die die Gefahr aus dem Naturwirken beträchtlich erhöht, ist eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit zu bejahen.

Hier hat die Beklagte keine Veränderungen an der Felswand vorgenommen. Sie trifft daher keine nachbarrechtliche Unterlassungspflicht. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip scheidet aus.

OGH  8 Ob 79/13w  (obiger Text = aus vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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