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25. Jun. 2018

Kinder-Schi-Wippe keine "gefährliche Anlage"

Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, können nie absolut sicher sein; ihre Aufstellung soll nicht an einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ihrer Betreiber scheitern.

Der damals 7-jährige Kläger besuchte mit seiner Mutter die „Kinderschneealm“, ein eingezäuntes, aber von der Piste aus „auf eigene Gefahr“ frei zugängliches flaches Schiübungs- und Spielgelände. Unter anderem war dort eine Schiwippe aufgestellt, die so konstruiert ist, dass sie beim Überfahren des Scheitelpunkts nach vorne kippt und danach mittels Schwerkraft wieder in die Ausgangsstellung zurückkehrt. Der Kläger hatte dieses Gerät schon oftmals zuvor benützt. Am Unfallstag fuhr er jedoch zu knapp hinter einem anderen Kind auf die Wippe zu, die noch nicht in die Ausgangsposition zurückgekehrt war, weshalb er beim Anstoß an die Wippenkante erheblich verletzt wurde. Ein technischer Mangel oder Funktionsfehler der Wippe lag nicht vor.

Der Kläger begehrte von den Betreibern des Schilifts als Pistenerhalter sowie vom örtlichen Schischulunternehmen als Aufsteller der Spielgeräte Schadenersatz. Die Schiwippe sei eine gefährliche Anlage, deren Benützung durch Kinder einer besonderen Aufsicht bedurft hätte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Wippe sei mit üblichen Spielplatzgeräten vergleichbar und stelle keine besondere Gefahrenquelle dar. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Die Schiwippe sei zwar nicht an sich gefährlich, allerdings könnten kleinere Kinder damit überfordert sein, den notwendigen Abstand zu einem Vorausfahrenden richtig einzuschätzen. Die Beklagten wären verpflichtet gewesen, die Benützung des Geländes ausdrücklich nur unter Aufsicht von Erwachsenen zu gestatten und vor der Schiwippe durch eine Piktogrammtafel auf den notwendigen  Sicherheitsabstand hinzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.

Er hielt fest, dass zwar generell ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Anlagen besteht, die von kleinen Kindern benützt werden, aber die Haftung für Spielgeräte auch nicht überspannt werden darf. Die Schiwippe ist mit üblicher Kinderspielplatzeinrichtung wie Wippen und Schaukeln vergleichbar, bei denen ebenfalls die Gefahr des Hineinlaufens in den Bewegungsradius des Geräts besteht. Bei Kindern, die reif genug sind, den nicht ungefährlichen alpinen Schisport auszuüben, darf vorausgesetzt werden, dass sie die Kinderschiwippe ohne zusätzliche Warnschilder richtig benützen können.

OGH 8 Ob 14/13m 

 

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