Der Geschädigte kann den Einwand, er habe gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, durch den Gegeneinwand, dass derselbe rechnerische Schaden auch beim geforderten Alternativverhalten eingetreten wäre, entkräften. Maßgeblich ist der rechnerische Schaden; dass die realen Schäden unterschiedlich...
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