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24. Apr. 2017

Anlegerschaden - verjährungshemmende Beschwichtigung?

Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen:

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Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit denBeginn der Verjährungsfrist hinausschiebenoder

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dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik derArglist entgegengehaltenwerden kann.

Welche Auswirkungen derartige „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Nach den Feststellungen rief die Anlegerin im Jahr 2012 ihren Berater an, der ihr sagte, sie solle sich „keine Sorgen machen“. Daraus leitet sie eine verjährungshemmende Beschwichtigung ab. Dass das BerufungsG dieser Argumentation im Lichte der erfolgten Aufklärung über das Risiko eines Kapitalverlusts im Schreiben der Fondsgesellschaft vom Oktober 2010 nicht folgte, hält sich im Rahmen der Rsp zu diesem Problem. Eine Zusicherung, die Anlegerin werde ihr Kapital und die versprochenen Ausschüttungen (wieder) erhalten, ist der Aussage nämlich nicht zu entnehmen.

OGH 21. 2. 2017, 4 Ob 213/16a

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