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12. Apr. 2017

Unfall in der Türkei - voller Schadensersatz

Der Verkehrsunfall ereignete sich in der Türkei. Bei der Rückfahrt vom türkischen Urlaubsort nach Österreich fuhr ein in Österreich zugelassener und haftpflichtversicherter Pkw aus Verschulden seines Lenkers auf einen in der Türkei zugelassenen Lkw auf. Dabei wurden der Lenker des Pkw (der Vater des Klägers) getötet und der im Fahrzeug mitfahrende Kläger verletzt. Für den Pkw war die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) gelöst worden.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom beklagten österreichischen Haftpflichtversicherer des Pkw Schmerzengeld und Ersatz für den Verdienstentgang. Dieser wendete ein, dass der Direktanspruch des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung hier gem Art 9 HStVÜ nach türkischem Recht zu beurteilen sei. Diese Rechtsordnung sehe zwar eine Direktklagebefugnis vor, schränke diese jedoch auf bestimmte materielle Schadenersatzansprüche ein; Schmerzengeld und Verdienstentgang könnten hingegen zwar vom Lenker als Schädiger, nicht jedoch vom Haftpflichtversicherer gefordert werden.

Begründung

Der OGH wies zunächst darauf hin, dass für die Haftung des Vaters des Klägers als Schädiger im vorliegenden Fall gem Art 3 HStVÜ das Recht des Unfallorts, also türkisches Recht, maßgeblich ist. Nach diesem Recht sei gem Art 9 HStVÜ auch das unmittelbare Klagerecht gegen den Versicherer zu beurteilen. Diese Bestimmung beziehe sich allerdings nur auf die Frage der Passivlegitimation. Bezüglich des Umfangs der direkten Haftung des Versicherers sei auf das Versicherungsvertragsstatut abzustellen. Maßgeblich sei daher das österreichische Recht, das die im türkischen Recht vorgesehenen Einschränkungen nicht kenne. Im Ergebnis könne der Kläger alle Schadenersatzansprüche, die ihm nach türkischem Recht gegen seinen Vater zustehen würden, auch direkt gegen den beklagten Versicherer geltend machen. Die Rechtssache wurde zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

OGH 26. 1. 2017, 2 Ob 50/16s

 

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