Im vorliegenden Fall hat die Versicherungsmakler-AG zunächst den Versicherungsvertragauftragsgemäß gekündigt und in weiterer Folge eigenmächtig, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber die Kündigung wieder zurückgenommen, woraufhin der Auftraggeber Schadenersatzklage in Höhe der „unnützen“ Versicherungsprämie erhob.
Der Versicherungsmakler-AG war der Standpunkt des Auftraggebers wohlbekannt; sie hätte vor der Zurücknahme der Kündigung den Auftraggeber kontaktieren und sich um sein Einverständnis bemühen müssen. Selbst bei Annahme einer umfassenden Interessenwahrungspflicht des Maklers geht es nicht an, gegen den explizit erklärten Willen des Auftraggebers zu handeln und diesem einen Versicherungsschutz aufzudrängen, den dieser (vielleicht aus Sicht eines Versicherungsunternehmens unvernünftigerweise) nicht haben will.
In diesem Sinn kann auch der Standpunkt der Versicherungsmakler-AG nicht nachvollzogen werden, dem Auftraggeber sei gar kein Schaden entstanden, weil er ja einen Versicherungsschutz habe.
OGH 19. 7. 2016, 10 Ob 85/15w