Für die „freie Benützung“ eines Werks, die von der unzulässigen Bearbeitung abzugrenzen ist, ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Eine (zulässige)...
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